Titel
Abgasskandal: Zum Anspruch des Käufers auf Zahlung des Minderwertes des Fahrzeuges
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Kempten
Urteilsdatum
2017-03-29
Aktenzeichen
13 O 808/16
Kategorie
,
Teaser
Anspruch auf Zahlung des Minderungsbetrages. Abgasskandal wirkt sich bei Verkaufsverhandlungen negativ auf den erzielbaren Preis aus.

1. Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält.

2. Der Kläger hatte gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag einen Anspruch auf Lieferung eines VW Tiguan Sport & Style 4MOTION 2,0 l TDI 103 kW (140 PS) 7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe DSG, 103 kW. Ein möglicher Nachlieferungsanspruch des Klägers muss damit eine gleichwertige und gleichartige Sache zum Gegenstand haben. Die vom Kläger erworbene Modellreihe wird nicht mehr vom Fahrzeughersteller hergestellt. Ein Neufahrzeug der vom Kläger im Jahr 2011 erworbenen Fahrzeugserie VW Tiguan existiert damit nicht mehr, die gesamte Gattung ist somit untergegangen. Ein Anspruch des Klägers auf Neulieferung des gegenständlichen Fahrzeugs ist damit nicht gegeben, da die Lieferung eines Neufahrzeugs der Beklagten unmöglich ist.

3. Die Reichweite des „Abgasskandals“ und die hieraus resultierende allgemeine negative Stimmung, bezogen auf die unter Verwendung einer manipulativen Software produzierten Fahrzeuge ist hinlänglich allgemein bekannt. Das Gericht ist überzeugt, dass sich dies bei Verkaufsverhandlungen spürbar negativ auf den erzielbaren Preis auswirken wird. Das Gericht erachtet hier den verbleibenden Minderwert, der dem Fahrzeug als Makel verbleibt, bei einem Satz von 10 % des Kaufpreises.

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