Titel
Dieselmotor mit Software-Update ist kein Grund für eine Minderung
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Dresden
Urteilsdatum
2018-03-01
Aktenzeichen
10 U 1561/17
Kategorie
,
Teaser
Vage Befürchtungen des Käufers und die hypothetische Möglichkeit, dass auch nach der Nachbesserung Mängel verbleiben oder neue Mängel entstehen, sind hierfür nicht ausreichend.

Verfahren liegt beim BGH VIII ZR 78/1

Nach Ansicht des OLG haftet dem Fahrzeug kein Mangel an, der eine Minderung des Kaufpreises rechtfertigen könnte. Dabei hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob das mit der Manipulationssoftware ausgestattete Fahrzeug zunächst bei Übergabe an den Käufer mangelhaft war. Der Kläger habe jedoch nicht ausreichend darlegen können, dass das Fahrzeug nach Aufspielen des Softwareupdates noch immer mangelhaft ist. Insbesondere genügten allgemeine Behauptungen, das Software-Update habe unter anderem auf Abgaswerte, den Kraftstoffverbrauch, die Leistung und die Lebensdauer nachteilige Auswirkungen, nicht.

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