Titel
Minderwert Ferrari F 50
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Jena
Urteilsdatum
2004-04-28
Aktenzeichen
3 U 221/03
Kategorie
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Teaser
Berechnung des Minderwertes eines Sportwagens mittels Berechnung nicht möglich

b) Die Berechnung der Wertminderung bei einem Luxussportwagen könne nicht aus der Differenz des allgemein am Markt zu erzielenden Kaufpreises und des tatsächlich erzielten Verkaufspreises berechnet werden. Diese rein rechnerische Betrachtungsweise könne nach Auffassung des entscheidenden Senats nicht zugrunde gelegt werden. Denn hierfür müsse ein entsprechender Markt vorhanden sein, auf dem sich ein merkantiler Minderwert auswirken könne. Das Vorliegen eines solchen Marktes sei bei dem verunfallten Ferrari F 50 äußert zweifelhaft. In der Regel werde eine Wertminderung dafür gewährt, dass sich bei einem verunfallten Fahrzeug trotz der Behebung der sichtbaren technischen Schäden später oft verborgene Mängel zeigten. Solche reparierten Fahrzeuge wiesen im Allgemeinen in Folge des Unfalls eine größere Schadensanfälligkeit als vergleichbare unfallfreie Fahrzeuge auf. Diese Marktsituation könne aber auf den seltenen Ferrari F 50 nicht ohne weiteres übertragen werden. Aufgrund völlig unterschiedlicher Preisangebote von verschiedenen Verkäufern könne kein eindeutiges Bild zum Minderwert des Ferraris abgegeben werden. Die Entscheidung über den dennoch vorliegenden Minderwert sei richtigerweise durch eine Ermessensausübung des LG erfolgt, welches einen vertretbaren und vom Sachverständigen vorgeschlagenen Minderwert i.H.v. 65.500 DM angesetzt habe.

Zu beachten ist, dass entgegen der sonstigen Berechnung des merkantilen Minderwertes bei
Luxussportwagen eine rein rechnerische Betrachtungsweise nicht zugrunde gelegt werden
kann. …

Quellen

NZV 2004, 476

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