Titel
Minderwert auch bei fiktiver Abrechnung bei altem Fahrzeug
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Gießen
Urteilsdatum
2013-07-01
Aktenzeichen
1 S 231/12
Kategorie
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Teaser
Auch bei älteren Fahrzeugen tritt bei einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden grundsätzlich ein merkantiler Minderwert ein. Die früher vertretene Formel, wonach bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder mehr als 100.000 Kilometer gelaufen sind, gilt angesichts der längeren Lebensdauer der Fahrzeuge nicht mehr.

Fazit und Praxishinweis:

… Auch bei älteren Fahrzeugen tritt bei einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden grundsätzlich ein merkantiler Minderwert ein. Die früher vertretene Formel, wonach bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder mehr als 100.000 Kilometer gelaufen sind, gilt angesichts der längeren Lebensdauer der Fahrzeuge nicht mehr. Insoweit sind die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen. Auch wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet, hat er Anspruch auf Ersatz der UPE-Aufschläge, wenn in den dortigen Werkstätten regelmäßig diese erhoben werden.

Zur Berechnung der Höhe der Wertminderung ist das sog. BVSK-Modell heranzuziehen. Danach bemisst sich der Minderwert nach dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt, der Marktgängigkeit des Fahrzeugs, ggf. vorangegangenen Unfallschäden sowie der Schadensart. Unter Berücksichtigung eines Wiederbeschaffungswertes von 16.500,- €, dem Vorhandensein diverser Altschäden, dem Erfordernis umfangreicher Richtarbeiten und einer normalen Marktgängigkeit dieses Fahrzeugstyps ergibt sich der vom Sachverständigen festgestellte Minderwert.

 

Anlagen

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