Titel
Angemessenheit einer merkantilen Wertminderung
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Saarbrücken
Urteilsdatum
2013-02-04
Aktenzeichen
6 O 263/11
Kategorie
,
Teaser
Bei der Bemessung der merkantilen Wertminderung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Alter, Laufleistung und Erhaltungszustand sowie Marktsituation und Marktgängigkeit des Fahrzeugs, ferner Art und Ausmaß des Schadens. Die genaue Höhe des merkantilen Minderwertes kann nach freier tatrichterlicher Überzeugung im Wege der Schätzung ermittelt werden.

Aus den Gründen …

„Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts einer Sache, die trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen zu ersetzenden unmittelbaren Vermögensschaden dar (BGH NJW 2005, 277).

Bei der Bemessung des merkantilen Minderwerts sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Alter, Fahrleistung und Erhaltungszustand sowie Marktsituation und Marktgängigkeit des Fahrzeugs, ferner Art und Ausmaß des Schadens. Auch eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sind einzubeziehen. Die genaue Höhe des merkantilen Minderwerts ist nach freier tatrichterlicher Überzeugung gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung zu ermitteln“, so der Bundesgerichtshof (BGH).

Anlagen
Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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