Titel
Auch für kleine Autos keine 100.000 km-Grenze
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Hannover
Urteilsdatum
2007-12-14
Aktenzeichen
9 S 60/07
Kategorie
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Teaser
Maßgeblich für die Zuerkennung eines merkantilen Minderwerts ist nicht allein die Laufleistung, sondern die Bedeutung des Schadens für die Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt.

Nach einer Entscheidung des LG Hannover vom 14.12.2007 Az: 9 S 60/07 ist bei älteren Fahrzeugen (im streitgegenständlichen Verfahren handelte es sich um einen mehr als 5 Jahre alten Polo TDI) für die Ermittlung des merkantilen Minderwerts nicht allein die Laufleistung des Fahrzeuges maßgeblich, sondern deren Bedeutung für die Bewertung dieses Fahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Dies treffe insbesondere bei Dieselfahrzeugen zu.

Deswegen ist nach Ansicht des LG Hannover bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts darauf abzustellen, inwieweit der Unfallschaden, den das Fahrzeug erlitten hat, im Falle einer Veräußerung des Fahrzeuges offenbarungspflichtig ist.

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