Titel
Merkantiler Minderwert eines Tankmotorschiffs
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Frankfurt
Urteilsdatum
1996-07-04
Aktenzeichen
7 U 242/94
Kategorie
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Teaser
Voraussetzung für die Zuerkennung eines ersatzfähigen merkantilen Minderwertes ist die auf dem Markt vorhandene, aus der Erfahrung gewonnne Einsicht, dass mit der Benutzung einer reparierten Sache auch dann ein größeres Risiko verbunden ist, wenn sich ein technischer Mangel (noch) nicht gezeigt hat.

Aus den Gründen:

… Hierzu gehört grundsätzlich auch der Schaden, der darauf beruht, dass eine beschädigte Sache trotz technisch einwandfreier Reparatur, die hier unstreitig erfolgt ist, gerade wegen des Schadensfalles geringer bewertet wird. Dies gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für andere Sachen, wie z.B. Nutzfahrzeuge (vgl. BGH VersR 1980, 46), Grundstücke (BGH NJW 1981, 1663 [BGH 02.04.1981 – III ZR 186/79]) oder Musikinstrumente (BAG NJW 1988, 932; vgl. auch Grunsky in MünchKomm 3. A., Vor § 249 RZ 14; Halbgewachs, Der merkantile Minderwert, 11. A. S. 11, 12).

Auch bei einem Tankmotorschiff kann deshalb ein merkantiler Minderwert jedenfalls dann eintreten, wenn hierfür, wie es die Klägerin behauptet, ein Gebrauchtmarkt besteht (vgl. BGH VersR 1980, 46). Voraussetzung dafür ist, dass die beschädigte Sache trotz Behebung der technischen Schäden im Verkehr allgemein geringer bewertet wird als eine unbeschädigte. Dabei darf dieser Einschätzung nicht nur ein gefühlsmäßig zu erklärendes, im Grunde unberechtigtes Vorurteil zugrunde liegen, sondern sie muss im Wesentlichen auf der aus Erfahrung gewonnenen Einsicht beruhen, dass mit der Benutzung einer reparierten Sache auch dann ein größeres Risiko verbunden ist, wenn sich ein technischer Mangel (noch) nicht gezeigt hat (BGH Z 35, 396, 398) .

Denn die Minderbewertung einer beschädigt gewesenen Sache beruht im Wesentlichen auf der Vorstellung der Kaufinteressenten, dass erheblich geschädigte und dann reparierte Sachen im allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigen, ohne dass der Zusammenhang neuer Schäden mit dem schädigenden Ereignis oder einer unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein braucht (BGH a.a.O., VersR 1980, 46, 48). Ist eine merkantile Wertminderung eingetreten, kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer die Sache veräußert oder selbst weiterbenutzt, da die merkantile Wertminderung nichts anderes ist als die Wertdifferenz zwischen dem Zustand vor dem schädigenden Ereignis und nach der Reparatur (BGHZ 27, 181, 184; 35, 396, 397; VersR 1961, 707, 708; 1980, 46, 47).

Quellen

ZfS 1997, 372

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