Titel
Wertminderung fällt auch bei älteren Pkw an
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Arnsberg
Urteilsdatum
2010-01-20
Aktenzeichen
3 C 339/09
Kategorie
, ,
Teaser
Die Annahme eines Minderwerts hängt davon ab, ob und in welcher Höhe das beschädigte Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt mit einem Abschlag gehandelt wird. Der Annahme steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug älter als fünf Jahre ist oder eine höhere Laufleistung als 100.000 km aufweist. Der merkantile Minderwert muss dann durch ein Gutachten ermittelt werden, wenn das Gericht keine eigene Bewertung des Marktwertes eines beschädigten Fahrzeuges vornehmen kann.

Aus den Gründen:

… Darüberhinaus ist der „Faktor Markt“ von ganz ausschlaggebender Bedeutung. D. h., dass die Bewertung des Minderwerts entscheidend von der Einschätzung des Marktes und somit von der Marktgängigkeit eines Fahrzeuges, den gesamtwirtschaftlichen Umständen, regionalen Besonderheiten und den gesetzlichen Rahmenbedingungen (Bsp.: Abwrackprämie oder Steuervorteile) bestimmt wird.

Diese Überlegungen zeigen, dass ein Minderwert in keinem Fall allein deshalb entfällt, weil ein Fahrzeug älter als 5 Jahre ist oder mehr als 100.000 km gelaufen hat. Eine solche pauschale Betrachtung wird den Entwicklungen am Markt nicht gerecht. Die von der früheren Rechtsprechung gezogene Grenze für die Zuerkennung des merkantilen Minderwerts von 100.000 km, ist zwischenzeitlich in Auflösung begriffen (vgl. Wenker in jurisPR-VerkR 5/2009, Anm. 2).  …

Anlagen
Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert