Titel
Kein Minderwert bei alleiniger Beschädigung nicht tragender Fahrzeugteile
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Essen
Urteilsdatum
2010-08-30
Aktenzeichen
135 C 118/10
Kategorie
,
Teaser
Eine Wertminderung ist bei einem 15 Jahre alten Fahrzeug zumindest dann nicht mehr gegeben, wenn der Schaden lediglich nicht-tragende Teile des Fahrzeugs betrifft.

Aus den Gründen:

… Der Kläger hat keinen Anspruch auf die in dem Sachverständigengutachten ausgewiesene Wertminderung von 300,00 €. Zwar wird eine solche nach § 251 Abs. 1 BGB grundsätzlich gewährt, weil selbst nach fachgerecht durchgeführter Reparatur ein merkantiler Minderwert verbleiben kann, der im Wege der Kompensation in Geld zu entschädigen ist. Bei älteren Kraftfahrzeugen, d.h. bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind beziehungsweise eine Laufleistung von über 100.00 km aufweisen, ist jedoch in der Regel keine Wertminderung mehr gegeben (vgl. hierzu Berger, Versicherungsrecht 88, 106-108; AG Braunschweig, r + S 99, 508; AG Essen, Urteil vom 27.08.2002, SP 03,77 – zitiert nach juris).

Dies gilt jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ausweislich des Sachverständigengutachtens bei dem Unfall mit dem Stoßstangenspoiler, der Anhängerkupplung und den Sensoren lediglich nicht tragende Teile des klägerischen Kraftfahrzeuges beschädigt worden sind (vgl. insoweit BGH, NJW 2005, 277)

Anlagen

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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