Titel
Minderwert auch bei älterem Fahrzeug
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Erkelenz
Urteilsdatum
2011-11-08
Aktenzeichen
14 C 331/11
Kategorie
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Teaser
Eine Wertminderung ist bei Fahrzeugen dann anzunehmen, wenn die Reparatur mit einem nicht unerheblichen Eingriff in dessen Gefüge verbunden ist. Die Tatsache, dass ein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt älter als fünf Jahre war, ändert daran nichts.

Aus den Gründen:

… Bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts einer Sache, die trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen zu ersetzenden unmittelbaren Vermögensschaden dar. Allgemein anerkannt ist, dass ein merkantiler Minderwert bei einem Fahrzeug dann anzunehmen ist, wenn die Reparatur mit einem nicht unerheblichen Eingriff in dessen bis dahin integeres Gefüge verbunden ist. Dementsprechend ist ein merkantiler Minderwert zu verneinen, wenn Bagatellschäden, d.h. Schäden, durch die die Substanz des Fahrzeugs an tragenden Teilen nicht beeinträchtigt worden ist und die auch die Möglichkeit eines sog. Gefügeschocks mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheinen lassen, in einer renommierten Fachwerkstatt durch Austausch der deformierten Teile gegen fabrikneue genormte Ersatzteile unauffällig und nachhaltig beseitigt worden sind. In aller Regel wird es sich bei diesen Bagatellschäden um Schäden an Schraubteilen handeln, die relativ leicht von dem Fahrzeug getrennt und an das Fahrzeug wieder angebaut werden können. Auch die Höhe der Reparaturkosten wird als Kriterium für das Entstehen eines merkantilen Minderwerts herangezogen. Dagegen ist die Frage, ob der Schaden im Fall eines Verkaufs zu offenbaren ist, nicht von Bedeutung (vgl. hierzu LG Bonn: Urteil vom 09.08.2011 – 8 S 236/10, m.w.Nachw.).

Selbst wenn vorliegend durch den Unfall nur die Stoßfängerverkleidung des klägerischen Fahrzeugs beschädigt wurde, ist der Ansatz eines merkantilen Minderwertes gerechtfertigt, weil das Fahrzeug ausweislich des Gutachten des Sachverständigen vom 18.05.2011 einen guten Allgemein-, Karosserie- und Lackzustand aufwies, durch den Unfall aber gerade Lackarbeiten notwendig wurde.

Dem Einwand der Beklagten, dass ein merkantiler Minderwert nicht entstanden sei, kann demgegenüber nicht gefolgt werden. Sowohl der Umstand, dass das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt älter als fünf Jahre war, als auch das Vorbringen, dass dieses Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt sehr begehrt sei, so dass eine Preisminderung wegen des Unfalls nicht durchgesetzt werden könne, spielen in Zusammenhang mit dem Entstehen des merkantilen Minderwerts keine Rolle. Bei der Bemessung des merkantilen Minderwerts sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere Alter, Fahrleistung und Erhaltungszustand sowie Marktsituation und Marktgängigkeit des Fahrzeugs, ferner Art und Ausmaß des Schadens. Auch eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sind einzubeziehen. Die genaue Höhe des merkantilen Minderwerts ist nach freier tatrichterlicher Überzeugung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im Wege der Schätzung zu ermitteln. Eine allgemein anerkannte Schätzungsmethode hat sich bislang nicht durchgesetzt (vgl. hierzu LG Bonn: Urteil vom 09.08.2011 – Az.: 236/10, m.w.Nachw.). …

weiteres Urteil: AG Erkelenz, Urteil vom 30.09.2008, AZ: 6 C 215/08

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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