Titel
Minderwert bei älteren Pkw – Altergrenze von fünf Jahren nicht starr auslegen
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Peine
Urteilsdatum
2011-05-18
Aktenzeichen
16 C 139/11
Kategorie
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Teaser
Eine merkantile Wertminderung kommt auch bei einem Fahrzeug älter als 5 Jahre und einer Laufleistung oberhalb von 100.000 km in Betracht.

Aus den Gründen:

… Das Fahrzeug der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt über 6 1/2 Jahre alt und hatte eine Kilometerleistung von 87.936 Kilometern.

Nach den Methoden Halbgewachs und der Methode von Ruhkopf/Sahm steht der Klägerin eine Wertminderung nicht zu, weil ihr Fahrzeug im Unfallzeitpunkt älter als 5 Jahre war.

Die Annahme, dass Fahrzeuge nur noch einen derart geringen Verkehrswert haben, dass sich ein messbarer Minderwert nicht mehr feststellen lässt, wenn ein Fahrzeug älter als 5 Jahre ist oder eine Laufleistung von über 1 00.000 Kilometern hat, trifft auf das Fahrzeug der Klägerin nicht zu, denn der Wiederbeschaffungswert wurde mit 8.800,00 € festgestellt und auf diesen kann sich ein reparierter Unfallschaden im Falle eines Verkaufes durchaus wertmindernd auswirken. Ein Kaufpreis von 8.800,00 € ist nicht unerheblich und ein Käufer, der diesen Betrag für ein gebrauchtes Fahrzeug aufwendet, wird bei Kenntnis, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, wegen des Verdachtes, dass trotz ordnungsgemäßer Reparatur verborgene Schäden verblieben sein könnten, den Kaufpreis mindern. Die vom Sachverständigen … festgestellte Wertminderung ist somit nachvollziehbar und der Höhe nach nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO). …

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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