Titel
Gericht kann auf Hamburger Modell zurückgreifen
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Hamburg-St. Georg
Urteilsdatum
2009-03-31
Aktenzeichen
923 C 219/08
Kategorie
,
Teaser
Zur tatrichterlichen Schätzung eines merkantilen Minderwerts (§ 287 ZPO) kann das Gericht auf das so genannte Hamburger Modell zurückgreifen.

Aus den Gründen:
… Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weiterer Anspruch auf Wertminderung in Höhe von noch 400,00 € aus §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflVG zu.

Ausweislich der vorgelegten Reparaturkostenrechnung hat das Fahrzeug des Klägers einen nicht unerheblichen Schaden erlitten. Die Reparaturkosten betragen vorliegend 5.455,26 €. Das Fahrzeug war im August 2003 erstmals zum Verkehr zugelassen worden, war mithin im Unfallzeitpunkt noch nicht ganz fünf Jahre alt, und hatte einen Kilometerstand von etwa 52.000 km. Die Bemessung des merkantilen Minderwertes eines Fahrzeuges hat insbesondere den Umstand zu berücksichtigen, dass der Geschäftsverkehr einem Unfallwagen selbst dann einen geringeren Wert beimisst, wenn das Fahrzeug nach einer ordnungsgemäßen Reparatur keinen technischen Minderwert mehr aufweist (vgl. hierzu insbesondere BGH, Urteil vom 23.11.2004).

Die Höhe des merkantilen Minderwertes unterliegt dabei der tatrichterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO. Dabei findet das sogenannte Hamburger Modell (vgl. OLG Hamburg, VersR 1981, 1186 ff.) weiterhin Anwendung. Unter Zugrundelegung dieses Modells werden für die Schätzung des Minderwertes zunächst zwei Bezugsgrößen herangezogen, nämlich erstens die Betriebslaufleistung des beschädigten Fahrzeugs bis zum Unfallzeitpunkt und zweitens die Höhe der Reparaturkosten. Je nach der Betriebsleistung wird der Minderwert dann nach einem bestimmten Prozentsatz der Reparaturkosten ermittelt, und zwar bei einer Betriebsleistung bis 50.000 km mit einem Prozentsatz von 20% der Reparaturkosten, und bei einer Betriebsleistung bis 75.000 km mit 15 %.

Dabei ist im Rahmen der Schätzung der Höhe des merkantilen Minderwertes auch auf die Gepflogenheiten des Gebrauchtwagenmarktes Rücksicht zu nehmen, da Unfallfahrzeuge trotz ordnungsgemäßer Reparatur eine Minderung ihres Marktwertes erleiden und vom Käuferkreis grundsätzlich als Unfallwagen angesehen werden, auch wenn sie ordnungsgemäß repariert worden sind. Den Gegebenheiten auf dem Gebrauchtwagenmarkt entspricht dabei, dass danach differenziert wird, ob der Unfallschaden tragende oder lebenswichtige Teile des Fahrzeuges betroffen hat und dem Fahrzeug insoweit ein merkantiler Minderwert anhaftet.

Unter Zugrundelegung der Betriebsleistung und des Alters des Fahrzeugs hat das Gericht vorliegend auf einen Prozentsatz von 15 % abgestellt und kommt im Hinblick darauf, dass durch die Beschädigung keine tragenden Teile betroffen waren, nach § 287 ZPO vorliegend auf einen Gesamtminderungswertanspruch in Höhe von € 700,00. …

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert