Titel
Minderwert bei Nutzfahrzeug mit Richtarbeiten
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Trier
Urteilsdatum
2007-04-04
Aktenzeichen
5 C 47/07
Kategorie
,
Teaser
Jedenfalls wenn Richtarbeiten vorzunehmen sind, der Schaden also nicht durch Austausch von Teilen komplett beseitigt werden kann, ist eine merkantile Wertminderung an einem relativ neuen Nutzfahrzeug zu bejahen.

Aus den Gründen:
… Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung der vom Sachverständigen festgestellten Wertminderung. Aus dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen … ergibt sich, dass nicht nur die Hecktür, sondern auch die Türscharniere und die Scharniersäule in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Das bedeutet, dass durch den Austausch der Hecktür der Schaden nicht komplett beseitigt ist. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass eine Rückverformung des Heckteils erfolgen muss. Dafür setzt der Sachverständige einen Arbeitsaufwand von zwei Stunden ein. Somit kann der Sachvortrag der Beklagten, es habe sich um eine minimale Beschädigung gehandelt, nicht gefolgt werden.

Es verbleibt somit bei einem offenbarungspflichtigen Vorschaden. Denn es war nicht nur die Hecktür auszutauschen, sondern das Heckteil komplett zu richten. Die Erstzulassung des Fahrzeuges erfolgte im Jahre 2004. Das Fahrzeug war zum Unfallereignis etwa 2 Jahre alt. Die Laufleistung von rund 151.000 km rechtfertigt es nicht, eine Wertminderung abzusprechen. Auch bei Nutzfahrzeugen mindern Unfälle den Wiederverkaufspreis. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein konstruktiv und statisch wichtiges Teil wie die Türsäule beschädigt war.

Die Höhe ergibt sich aus dem Gutachten und wird vom Gericht dem entsprechend gem. § 287 ZPO geschätzt. …

Anlagen

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

SVR 10/2007

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