Titel
Minderwert stets, wenn Unfallschaden offenbarungspflichtig
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Saarlouis
Urteilsdatum
2008-02-11
Aktenzeichen
30 C 1735/07
Kategorie
Teaser
Eine Wertminderung kann grundsätzlich anfallen, wenn der Schaden beim Fahrzeugverkauf offenbarungspflichtig wäre.

Aus den Gründen:
… Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus Artikel L 124-3 Versicherungsgesetz Anspruch auf die geltend gemachte Wertminderung.

Das angerufene Gericht ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 b) EUGVVO in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 EUGVVO zur Entscheidung des Rechtsstreites zuständig (vgl. hierzu auch BGH NJW 2007, 71).

Der Klägerin steht auch die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 400,00 € zu. Die Klägerin ist nämlich beim Fahrzeugverkauf zur Offenbarung von Unfallschäden verpflichtet, so dass sie mit Erfolg die streitgegenständliche Wertminderung von der Beklagten verlangen kann (vgl. hierzu auch: Neidhart Unfall im Ausland, 5. Auflage Rndr. 75). Die Wertminderung wurde unter Vorlage des vorgerichtlichen Gutachtens des Herrn M. substantiiert von der Klägerin auf 400,00 € beziffert. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22.11.2006 die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. …

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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