Titel
Nur Methode Ruhkopf / Sahm entscheidet über Zubilligung von Minderwert
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Dortmund
Urteilsdatum
2003-01-09
Aktenzeichen
15 S 225/02
Kategorie
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Teaser
Das LG Dortmund hat sich darauf festgelegt, allein die Grundsätze der Methode Ruhkopf / Sahm über die Zubilligung einer Wertminderung entscheiden zu lassen; selbst bei einer nur geringfügigen Reparatur an einem tragenden Teil sei ein merkantiler Minderwert nicht gegeben.

Aus den Gründen:

… Nach Ruhkopf-Sam ist ein Bagatellschaden eingetreten, der keine merkantile Wertminderung rechtfertigt, wenn das Verhältnis der Reparaturkosten zum Zeitwert unter 10 % liegt. Zwar kommt der Sachverständige Dipl.-Ing. C der DEKRA in seinem Gutachten vom 09.07.2002 zu dem Ergebnis, dass das Verhältnis der Reparaturkosten von 2.283,04 DM zum Zeitwert von 23.500,00 DM bei rechnerisch 10,3 % liegt. Dabei hat er jedoch den Quotienten errechnet und nicht das Verhältnis.

Der Sachverständige sieht die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges auch ohne Durchführung der Reparatur nicht als gefährdet an. Bei diesem geringen Schaden rechtfertigt allein die Tatsache, dass ein tragendes Karosserieteil in Mitleidenschaft gezogen worden ist, noch nicht die Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung. Vielmehr verbleibt es dabei, dass auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Im vorliegenden Fall erreichen die Reparaturkosten aber nicht einmal 10 % des Wiederbeschaffungswertes. Damit ist das Amtsgericht zu Recht von einem Bagatellschaden ausgegangen und hat die Zuerkennung eines Minderwertes verneint. …

Anlagen
Quellen

Schaden-Praxis 2003, 241 f.

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