Titel
Kein Minderwert bei Schaden von 4.000 € an Polo
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Hamburg-Harburg
Urteilsdatum
2014-12-12
Aktenzeichen
641 C 47/13
Kategorie
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Teaser
Kein Minderwert, da keine überzeugende Begründung des Sachverständigen. Hinsichtlich der merkantilen Wertminderung beruht das Urteil aus heute nicht mehr gängiger Rechtsprechung.

Aus den Gründen:

… Nach den vorgenannten Grundsätzen ist am VW Polo der Klägerin keine merkantile Wertminderung eingetreten. Das Fahrzeug ist – gemäß den Angaben im Schadengutachten vom 06.02.2012 – zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls älter als sechs Jahre gewesen und hat zudem eine (abgelesene) Laufleistung von 122.216 km aufgewiesen. Darüber hinaus ist das klägerische Fahrzeug durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen nicht erheblich, insbesondere nicht an tragenden Teilen beschädigt worden, so dass ein Risiko höherer Schadensanfälligkeit nicht besteht. Soweit der Schadengutachter in seinem Gutachten vom 06.02.2014 eine merkantile Wertminderung ausgewiesen hat, fehlt es an einer überzeugenden Begründung. Der Gutachter hat insoweit lediglich nichtssagende Floskeln und einen unzutreffenden Reparaturweg angeführt. So nimmt er zum einen auf eine Rechtsprechung des BGH und eine vom BVSK empfohlene Berechnungsmethode Bezug ohne diese nachvollziehbar zu konkretisieren. Zum anderen werden zur Begründung unfallbedingte Richtarbeiten angeführt ohne dass diese in der eigenen Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen auftauchen. …

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