Titel
Entscheidung zu Wertminderung nach Berechnungsmethode Ruhkopf-Sahm
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Karlsruhe-Durlach
Urteilsdatum
2013-06-20
Aktenzeichen
2 C 151/13
Kategorie
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Teaser
Eine allgemein anerkannte Schätzungsmethode hat sich für den Minderwert von Kraftfahrzeugen nicht durchgesetzt. Brauchbare Ergebnisse bringt bei Pkws die Methode von Ruhkopf/ Sahm. Auch bei einem Vorsteuerabzugsberechtigten ist der merkantile Minderwert unter Zugrundelegung der jeweiligen Bruttobeträge zu ermitteln.

Aus den Gründen:

… Eine allgemein anerkannte Schätzungsmethode hat sich für den Minderwert von Kraftfahrzeugen nicht durchgesetzt. Brauchbare Ergebnisse bringt bei Pkws die Methode von Ruhkopf/ Sahm (zustimmend BGH NJW 80, 281).

Nach der Rechtsprechung des LG Karlsruhe 9 S 70/03 ist auch bei einem Vorsteuerabzugsberechtigten der merkantile Minderwert unter Zugrundelegung der jeweiligen Bruttobeträge zu ermitteln. Diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten, da die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers sich bei der Wertminderung nicht auswirkt, da die Umsatzsteuerpflicht eine steuerbare Lieferung oder Leistung voraussetzt und die Wertminderung keine solche Leistung darstellt.

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