Titel
Kein Minderwert für Fahrzeug älter als 5 Jahre
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Frankfurt am Main
Urteilsdatum
2015-05-12
Aktenzeichen
32 C 2902/14 (83)
Kategorie
,
Teaser
Befremdliches Urteil vom AG Frankfurt: Bei Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen, deren Erstzulassung entweder 5 Jahre in der Vergangenheit liegt oder deren Laufleistung 100.000 km überschreitet.

Aus den Gründen:
… Der merkantile Minderwert in Höhe von 350,00 Euro stellt im vorliegenden Fall indes keinen ersatzfähigen Schaden dar. Maßgeblich für die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts ist § 251 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Danach ist ein merkantiler Minderwert dann ersatzfähig, wenn die vom einem Unfall beschädigte Sache trotz ordnungsgemäßer Reparatur im Verkehr geringer bewertet wird als eine unfallfreie Sache (Palandt/Grüneberg, BGB, § 251 Rn. 14). Bei Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen, deren Erstzulassung entweder 5 Jahre in der Vergangenheit liegt oder deren Laufleistung 100.000 km überschreitet (Palandt/Grüneberg, BGB, § 251 Rn. 16). Dies ist vorliegend der Fall.

Anlagen

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