Titel
Minderwert auch bei Bagatellschaden
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Saarbrücken
Urteilsdatum
2011-03-18
Aktenzeichen
13 S 158/10
Kategorie
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Teaser
Keine pauschale Bagatellgrenze für Eintreten eines Minderwert. Auch bei Bagatellschäden ein merkantiler Minderwert entstehen kann. Entscheidend ist, ob sich die Reparatur im Verhältnis spürbar negativ auf dessen Wiederverkaufswert auswirkt.

Es gibt keine „pauschale Bagatellgrenze“. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, ob sich die Reparatur spürbar auf den Wiederverkaufswert auswirkt. Muss sich ein durch einen Unfall beschädigtes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt gegen unfallfreie Pkw behaupten, liegt es auf der Hand, dass allein aufgrund des Umstandes verborgen gebliebener Mängel, vor denen auch eine Reparatur durch alleinigen Austausch von Schraubteilen nicht schützt, potentielle Käuferschichten, zum Teil immense, Preisnachlässe erwarten.

Aus den Gründen:

… Danach kommt ein merkantiler Minderwert zwar nicht bei Bagatellschaden in Betracht, die sich im Falle vollständiger, ordnungsgemäßer Instandsetzung nicht auf den Verkaufswert auswirken. Ein Bagatellschaden kann wie vorliegend aber nicht mit allein mit dem Hinweis darauf begründet werden, dass die Reparaturkosten unter 10 Prozent des Wiederbeschaffungswertes liegen. Eine „pauschale Bagatellgrenze“ kann aber nicht gezogen werden. Vielmehr sind bei der Berechnung der Wertminderung sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Da sich ein merkantiler Minderwert aus der Bewertung des unfallbeschädigten, reparierten Fahrzeugs am Markt ergibt, können im Einzelfall nämlich auch mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand zu behebende Schäden einen Minderwert begründen, wenn am Markt unfallbedingt nur ein geringerer Preis zu erzielen ist. …

Anlagen

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