, Mainz, 2007-02-14, 3 S 133/06
Merkantiler Minderwert kommt auch bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind und eine hohe Laufleistung haben, ohne weiteres in Betracht.

, Hannover, 2007-12-14, 9 S 60/07
Maßgeblich für die Zuerkennung eines merkantilen Minderwerts ist nicht allein die Laufleistung, sondern die Bedeutung des Schadens für die Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt.

, Heidelberg, 2009-04-23, 3 O 1/08
Wenn gegen die in einem Sachverständigengutachten festgestellte Wertminderung mit Aussicht auf Erfolg von der Versicherung etwas vorgebracht werden soll, dann muss dies grundsätzlich ebenfalls in Form eines Sachverständigengutachtens geschehen oder zumindest mit guten Argumenten. Ansonsten sind die Einwände nicht relevant, auf Juristendeutsch „unsubstantiiert“.

, Berlin, 2008-09-15, 58 O 75/08
Pauschales Bestreiten des merkantilen Minderwerts unter Hinweis auf Alter und Laufleistung des Fahrzeugs reicht als Begründung nicht aus.

, Köln, 2009-11-12, 15 O 301/08
Ein merkantiler Minderwert ist bei einem drei Jahre alten, gewerblich genutzten Fahrzeug (hier: Taxi) auch dann zu erstatten, wenn dieses eine hohe Laufleistung aufweist. Dies gilt auch im Falle einer Werterhöhung durch Reparaturarbeiten.

, Bonn, 2011-08-09, 8 S 236/10
Auch eine Beschädigung im Fahrzeuginnenraum kann eine merkantile Wertminderung begründen. Das Gericht stellt sich gegen die Auffassung vieler Versicherungen, dass nur Karosserieschäden einer merkantilen Wertminderung zugänglich sind.

, Hannover, 2012-07-10, 9 O 287/11
Auch bei einem Fahrzeug, das mehr als 100.000 Km gelaufen ist, fällt regelmäßig eine merkantile Wertminderung an. Die 100.000 Km-Grenze ist heute nicht mehr zeitgemäß.

, Saarbrücken, 2013-02-04, 6 O 263/11
Bei der Bemessung der merkantilen Wertminderung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Alter, Laufleistung und Erhaltungszustand sowie Marktsituation und Marktgängigkeit des Fahrzeugs, ferner Art und Ausmaß des Schadens. Die genaue Höhe des merkantilen Minderwertes kann nach freier tatrichterlicher Überzeugung im Wege der Schätzung ermittelt werden.

, Gießen, 2013-07-01, 1 S 231/12
Auch bei älteren Fahrzeugen tritt bei einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden grundsätzlich ein merkantiler Minderwert ein. Die früher vertretene Formel, wonach bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder mehr als 100.000 Kilometer gelaufen sind, gilt angesichts der längeren Lebensdauer der Fahrzeuge nicht mehr.

, Mannheim, 2014-02-13, 10 S 71/13
Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung sind Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert gegenüberzustellen. Es sind die Brutto-Beträge anzunehmen. Wertminderung ist steuerneutral.