Titel
Fiktive Abrechnung, Wertminderung mit Cent-Betrag
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Hanau
Urteilsdatum
2015-02-04
Aktenzeichen
4 O 818/13
Kategorie
,
Teaser
Sowohl der vom Gericht bestellte Sachverständige als auch der Privatgutachter haben dargestellt, dass die Bestimmung des Minderwertes durch Berechnungsmethoden nicht zuverlässig erfolgen kann.

Fazit und Praxishinweis:

… Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich auch berechtigt, seinen Unfallschaden auf der Basis der Angaben in dem Schadensgutachten abzurechnen. Diese Befugnis ergibt sich aus der Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Bei der fiktiven Schadensabrechnung sind grundsätzlich auch die Ersatzteilzuschläge zu erstatten, wenn der Schadensgutachter diese in seiner Schadenskalkulation aufgeführt hat, weil die regionalen Markenfachwerkstätten diese berechnen. Zu den zu ersetzenden Schadenspositionen gehört auch eine merkantile Wertminderung, wenn der Schadensgutachter unter Berücksichtigung des regionalen Marktes eine solche für gegeben ansieht. Dabei sollten allerdings die Wertminderungsbeträge nicht im ungeraden Eurobereich angesetzt sein, sondern auf 50,– € als minimalsten Rundungsbetrag gerundet werden. Die allgemeine Unkostenpauschale wird vom LG Hanau auf 30,– € geschätzt.

 

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