Titel
Fiktive Abrechnung, Wertminderung und Gerichtkostenzinsen
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Amberg
Urteilsdatum
2015-04-28
Aktenzeichen
11 O 899/14
Kategorie
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Teaser
Entscheidung über beanspruchten fiktiven Reparaturkosten, merkantile Wertminderung und die Gerichtskostenzinsen. Zu einer Nachbesichtigung oder Gegenüberstellung durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Geschädigte nur dann verpflichtet, wenn der eintrittspflichtige Versicherer nachvollziehbare Gründe für die Gegenüberstellung oder Nachbesichtigung angibt.

Fazit und Praxishinweis: …

Mit diesem Urteil hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Amberg zutreffend über die beanspruchten fiktiven Reparaturkosten, die vom Gutachter eingesetzte merkantile Wertminderung und die Gerichtskostenzinsen entschieden. Zu einer Nachbesichtigung oder Gegenüberstellung durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Geschädigte nur dann verpflichtet, wenn der eintrittspflichtige Versicherer nachvollziehbare Gründe für die Gegenüberstellung oder Nachbesichtigung angibt. Das war im zu entscheidenden Rechtsstreit nicht der Fall. Auch der im Gutachten des vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen ermittelte merkantile Minderwert ist zu ersetzen, der auch nach erfolgter sachgerechter Reparatur bleibt es ein Unfallfahrzeug. Der Unfallschaden ist mit dem Betrag von knapp 8.000,– € ein offenbarungspflichtiger Schaden.

Zutreffend hat das Gericht auch die Gerichtskostenzinsen für die Zeit seit der Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zugesprochen.

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