Titel
Für Feststellung des Minderwertwerts ist man nicht auf Methoden angewiesen
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Aachen
Urteilsdatum
2010-04-09
Aktenzeichen
108 C 2/10
Kategorie
,
Teaser
Die starre Anwendung verschiedenster Berechnungsverfahren ist unbrauchbar. Das Gericht ist im Rahmen seiner ihm zugestandenen Schätzung des Schadens nicht auf die Anwendung irgendwelcher, auf welcher Grundlage auch immer, entwickelter Methoden angewiesen.

Aus den Gründen:
… Was die Wertminderung angeht, so zeigt bereits die Klageerwiderung, das die starre Anwendung verschiedenster Berechnungsverfahren unbrauchbar ist. Das Gericht ist im Rahmen seiner ihm zugestandenen Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO auch nicht auf die Anwendung irgendwelcher, auf welcher Grundlage auch immer, entwickelter Methoden angewiesen.

Der Fall ist insofern vergleichbar mit dem der Ermittlung angemessener Mietwagenkosten, wozu der Bundesgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen geführt hat, dass der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten ist, sich an mehr oder weniger gängige Tabellen zu halten.

Anlagen

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