Titel
Individuellem Sachverständigengutachten gebührt bei der Ermittlung der Wertminderung der Vorrang
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Salzgitter
Urteilsdatum
2006-01-25
Aktenzeichen
21 C 160/05
Kategorie
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Teaser
Individuellem Sachverständigengutachten, das durch Erfahrung und Marktübersicht des Sachverständigen geprägt wird, gebührt bei der Ermittlung der Wertminderung der Vorrang vor den Berechnungsmethoden nach Halbgewachs oder Ruhkopf/Sahm.

Aus den Gründen:

… Streitig ist die Höhe des zu ersetzenden merkantilen Minderwerts, den die Beklagten mit 1.250,00 EUR als hinreichend ausgeglichen ansehen, während die Klägerin einen Betrag von insgesamt 1.500,00 EUR als berechtigt erachtet. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Anspruch der Klägerin begründet. Der Sachverständige hat in einem schriftlichen Gutachten überzeugend dargelegt, dass der Betrag von 1.500,00 EUR gerechtfertigt ist. Die Berechnungsmethoden nach Halbgewachs oder Ruhkopf/Sahm können zwar gewisse Anhaltspunkte für die Ermittlung des Minderwerts liefern, sie sind aber letztlich zu ungenau und berücksichtigen zu wenig die konkreten Umstände des Einzelfalles. Deswegen gebührt dem individuellen Sachverständigengutachten, das nicht zuletzt durch die Erfahrung und die Marktübersicht des Sachverständigen geprägt wird, der Vorrang. Bereits der vorprozessual eingeschaltete Sachverständige ermittelte seinerzeit einen Betrag von 1.500,00 EUR.

Ein (rechnerisch) allein richtiges Ergebnis gibt es in diesem Zusammenhang nicht, es sind immer verschiedene Faktoren und Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Der Vorgutachter hatte zudem noch die Möglichkeit, das verunfallte Fahrzeug selbst in Augenschein zu nehmen. Dies konnte der gerichtliche Sachverständige nicht mehr tun, sondern er musste seine Feststellungen unter anderem anhand von Lichtbildern treffen. Wenn er sich dann bezüglich eines minimalen Differenzbetrages der Auffassung desjenigen anschließt, der noch einen unmittelbaren und authentischen Eindruck von dem Wagen in seine Beurteilung mit einfließen lassen konnte, ist dies hinzunehmen. Die gutachterlichen Ausführungen sind im Übrigen schlüssig und nachvollziehbar. Sie können deshalb ohne Einschränkungen der Ermittlung des Minderwerts zugrunde gelegt werden, so dass der Differenzbetrag der Klägerin zuzusprechen war. …

Anlagen

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