Titel
Minderwert auch für älteres Fahrzeug mit hoher Laufleistung
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Lübbecke
Urteilsdatum
2011-12-09
Aktenzeichen
3 C 410/11
Kategorie
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Teaser
Auch für ein sechseinhalb Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 214.000 Kilometern kann eine merkantile Wertminderung anzunehmen sein.

Hintergrund:
Das AG Lübbecke reiht sich ein in eine Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung, die die früher auch höchstrichterlich vertretene Auffassung aufgegeben hat, dass eine merkantile Wertminderung nur bei Fahrzeugen bis zu fünf Jahren und einer Laufleistung bis zu 100.000 km überhaupt denkbar sei. Die merkantile Wertminderung spiegelt den Wert wieder, den ein potentieller Käufer vom Kaufpreis deshalb abzieht, weil das zu kaufende Fahrzeug einen Unfallschaden hat – ungeachtet dessen, dass dieser Schaden sach- und fachgerecht repariert wurde. Allein die Möglichkeit, dass ein verborgener Schaden vorhanden sein könnte, rechtfertigt für den Käufer diesen Abschlag.

Die nunmehr überholte Rechtsprechung bezog sich darauf, dass Fahrzeuge ab einem Alter von fünf Jahren und 100.000 km Laufleistung nicht mehr gehandelt werden. Inzwischen hat sich der Gebrauchtwagenmarkt jedoch so weit ausgeweitet, dass auch bei erheblich älteren Fahrzeugen mit einer höheren Laufleistungen ein merkantiler Minderwert zum tragen kommen kann.

Aussage:
Das AG Lübbecke bejahte vorliegend einen merkantilen Minderwert bei einem Fahrzeug von sechseinhalb Jahren mit einer Laufleistung von 214.000 km.

„… Der Bundesgerichtshof hat eine frühere Grenze von fünf Jahren oder 100.000 Kilometern Laufleistung entsprechend der technischen Entwicklung und zunehmenden Langlebigkeit der Kraftfahrzeuge nicht aufrechterhalten, sondern entschieden, dass je nach den Umständen auch bei älteren Kraftfahrzeugen und größerer Fahrleistung ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein kann (BGH NJW 2005,277,279).

Dies ist vorliegend im-Hinblick auf die Fahrzeugmarke und das Modell des Kraftfahrzeugs des Klägers sowie seinem Wiederbeschaffungswert in Höhe von mehr als 10.000,00 € nach Auffassung des Gerichts zu bejahen. Zwar war das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles bereits circa 6 ½ Jahre alt und hatte eine Laufleistung von gut 214.000 Kilometern, gleichwohl ist das Gericht davon überzeugt, dass es nicht nur einen Markt für derartige Fahrzeuge gibt, sondern die Unfallfreiheit für derartige Fahrzeuge weiterhin bei der Preisfindung zu berücksichtigenden Umstand bildet. Dies gilt jedenfalls bei einem Schaden, für dessen Beseitigung Reparaturkosten in Höhe von circa 3.600,00 € erforderlich sind. …“

Darüber hinaus stellt es klar, dass auch ein Vorschaden nicht per se dazu führt, einen merkantilen Minderwert auszuschließen:

„… Die Annahme eines merkantilen Minderwertes ist nicht wegen eines Altschadens in Form punktueller Eindellungen der Heckklappe ausgeschlossen. Das Ausmaß dieser Eindellungen ist unklar – insbesondere sind diese auf den vorgelegten Lichtbildern nicht erkennbar. Lediglich erhebliche Vorschäden können die der Annahme eines merkantilen Minderwertes entgegenstehen. …“

Praxis:
Für die Praxis bedeutet dies, dass auch bei älteren Fahrzeugen nicht auf die Erstellung eines Sachverständigengutachtens im Haftpflichtschadenfall verzichtet werden sollte, da die merkantile Wertminderung nur von einem Sachverständigen festgestellt wird und in einem einfachen Kostenvoranschlag nicht enthalten ist.

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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