Titel
Minderwert auch bei Taxi
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Wiesbaden
Urteilsdatum
2003-07-31
Aktenzeichen
92 C 1043/03-14
Kategorie
,
Teaser
Ein allgemeiner Abschlag ist bei der Ermittlung der Wertminderung eines Taxis nicht vorzunehmen.

Aus den Gründen:
… Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Wertminderung in der durch das Gutachten ausgewiesenen Höhe von 400,00 € zu. Ausweislich des Gutachtens hat der Sachverständige die Wertminderung unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter, evtl. Vorschäden, Laufzeit, Zustand, Zahl der Besitzer, Schadensausbildung/u. Eigenart, Marktgängigkeit sowie den Besonderheiten des Einzelfalles ermittelt. Dies wird von den Beklagten nicht bestritten bzw. eine substantiierte anderweitige Berechnung erstellt, obschon die Beklagte zu 2.) aufgrund ihrer Sachkenntnis dazu in der Lage wäre. Das Gericht folgt daher der Sachverständigenbeurteilung. Einen allgemeinen Taxiabschlag hält das Gericht dem gegenüber nicht für gerechtfertigt. …

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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