Titel
Minderwert bei Fzg mit 180.000km
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Berlin
Urteilsdatum
2009-06-25
Aktenzeichen
41 S 15/09
Kategorie
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Teaser
Ausnahmsweise kann auch bei einem sehr alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 180.000 km noch ein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts gegeben sein.

Aus den Gründen:

… Das Gericht hat keine Bedenken, dass nach den Umständen dieses Einzelfalls als Ausnahme von der Regel (vgl. KG NZV 2005, 46) bei dem erstmals am 01.10.1996 auf nur einen Vorbesitzer zugelassenen, zum Unfallzeitpunkt elf Jahre und drei Monate alten, unfallfreien, nicht vorbeschädigten, scheckheftgepflegten Fahrzeug in einem überdurchschnittlichen Pflegezustand mit einer Laufleistung von 183 502 km, erheblichen Reparaturkosten von geschätzten und erstatteten 7 830,38 € und einem geschätzten Wiederbeschaffungswert von 7 950,00 € brutto ein Minderwert zu bejahen ist (vgl. Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., BGB, § 251 Rn. 14; Hentschel/König/ Dauer, 40. Aufl., Straßenverkehrsrecht, StVG § 12 Rn. 26).

Hier liegt der Fall, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, anders als der, über den der Bundesgerichtshof ( NJW 2005, 277) zu befinden hatte. Dort war das Fahrzeug bereits 16 Jahre alt und der Wiederbeschaffungswert betrug nur 2 100,00 €. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeugs bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann, vielmehr bestätigt, dass nach sachverständiger Beratung auch die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100 000 km nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH a.a.O., 279).  …

Anlagen

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