Titel
Minderwert bei hoher Laufleistung und fiktiver Abrechnung
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Berlin
Urteilsdatum
2008-09-15
Aktenzeichen
58 O 75/08
Kategorie
, ,
Teaser
Pauschales Bestreiten des merkantilen Minderwerts unter Hinweis auf Alter und Laufleistung des Fahrzeugs reicht als Begründung nicht aus.

Aus den Gründen:

… Die geltend gemachte merkantile Wertminderung ist in dem Gutachten der DEKRA – die sich wie die Erfahrung zeigt jedenfalls nicht zu überhöhten Ansätzen hinreißen lässt – ausgewiesen und wird von den Beklagten allein unter Hinweis auf Alter und Laufleistung des Fahrzeuges (Unfalldatum: 2. Juni 2007; Erstzulassung: 23. Januar 2004; Kilometerstand: 59.774 km) bestritten.

Das ist unzureichend. Abgesehen davon, dass auch früher die Grenze erst bei einem Aller von mehr als 5 Jahren bzw. einer Kilometerleistung von über 100.000 km gezogen wurde (vgl. etwa Gerlach, DAR 2003 S. 49), entspricht es der heute weit überwiegenden Auffassung, dass ein merkantiler Minderwert erst bei einem Alter von mehr als 15 Jahren und einer Kilometerleistung von über 150.000 km im Regelfall nicht mehr auftritt (vgl. etwa Grelner, zfs 2006 S. 63 ff. und 124 ff. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 -, NJW 2005 S. 277). …

Anlagen
Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert