Titel
Minderwert kann bei Oldtimern in Betracht kommen
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Ratingen
Urteilsdatum
2014-02-25
Aktenzeichen
11 C 69/13
Kategorie
,
Teaser
Bei älteren Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel und kommt nur im Einzelfall in Betracht. Ein solcher Einzelfall liegt nicht vor, wenn der Pkw gut 12 Jahre alt ist und eine Laufleistung von knapp 200.000 km aufweist und der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass lediglich eine rechnerische Wertminderung von 20 EUR anzunehmen sei, nicht jedoch eine tatsächliche und wenn es sich auch nicht um einen Oldtimer handelt.

Aus den Gründen:

… Der Kläger kann auch nicht Ersatz eines merkantilen Minderwertes verlangen. Bei älteren Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel und kommt nur im Einzelfall in Betracht (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 251 Rn. 16). Um einen solchen Einzelfall handelt es sich hier jedoch nicht. Der PKW des Klägers ist gut 12 Jahre alt und weist eine Laufleistung von knapp 200.000 km auf. Der Sachverständige W ist im Rahmen seiner Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich eine rechnerische Wertminderung von 20 EUR anzunehmen sei, nicht jedoch eine tatsächliche. Die Ausführungen des Klägers hierzu in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.02.2014 führen zu keinem anderen Ergebnis.

Dass das klägerische Fahrzeug über Besonderheiten (wie z.B. besondere Ausstattung) verfügt, die ausnahmsweise zu einem merkantilen Minderwert führen, wie das etwa bei Oldtimern in Betracht kommt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 898) trägt auch er nicht vor. …

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