Titel
Ruhkopf-Sahm als allgemein anerkannte Schätzmethode
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Saarlouis
Urteilsdatum
2011-12-21
Aktenzeichen
26 C 2093/10 (11)
Kategorie
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Teaser
Eine Schätzung des Minderwert ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie auf allgemein anerkannten Schätzmethoden beruht. Dies ist bei der Methode Ruhkopf-Sahm nach der Rechtsprechung des BGH der Fall.

Aus den Gründen:

… Die Festlegung der merkantilen Wertminderung beruht auf einer Schätzung zukünftiger Schäden in Form der Einbußen beim Weiterverkauf des Unfallwagens, so dass dem Gericht gem. § 287 ZPO ein Entscheidungsermessen eröffnet ist (vgl. BGH NJW 2005, 277). Diese Schätzung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie auf allgemein anerkannten Schätzmethoden beruht. Dies ist bei der Methode Ruhkopf-Sahm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Fall (vgl. BGH VI ZR 16/79; Palandt § 251 BGB Rn. 17, 71. Aufl.).

Nach dem eingeholten Gerichtsgutachten führt die Methode Ruhkopf-Sahm zu einer Wertminderung von 595,- EUR. Dieser Rahmen wird von dem Kläger nicht ausgeschöpft, wobei der Sachverständige zudem darauf hingewiesen hat, dass das Alter des Wagens des Klägers noch unter dem durchschnittlichen Alter von 5 Jahren, das allen Schätzmethoden zugrundegelegt wird, liegt und dass das technische Schadensbild einen höheren Wertminderungsbetrag im Fall des Weiterverkaufs als naheliegend erscheinen lässt, so dass es auf keine Bedenken trifft, dass der Kläger seinen Schaden nach dieser Methode berechnet hat. …

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