Titel
Von den mehr als ein Dutzend Berechnungsmethoden hat bisher keine allgemeine Anerkennung gefunden
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Düsseldorf
Urteilsdatum
2006-10-23
Aktenzeichen
I-1 U 110/06
Kategorie
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Teaser
Jeder Versuch einer schematischen Erfassung des merkantilen Minderwertes anhand einer starren Berechnungsformel ist kritisch zu würdigen ist. In der Regel ist der Schätzung eines Sachverständigen der Vorzug vortabellarischen Berechnungsmethoden zu geben.

Aus den Gründen:  ….

aa) Eine allgemein anerkannte Schätzungsmethode hat sich bisher für die Bestimmung des Minderwertes eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeuges nicht durchgesetzt. Ebenso wie das Landgericht bedient sich die Praxis häufig der Berechnungsmethode von Ruhkopf/Sahm (VersR 1962, 593; zustimmend BGH NJW 1980, 281). Dazu ist auszuführen, dass jeder Versuch einer schematischen Erfassung des merkantilen Minderwertes anhand einer starren Berechnungsformel kritisch zu würdigen ist. In der Regel ist der Schätzung eines Sachverständigen der Vorzug vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben (Lemcke in van Bühren Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rdnr. 218 mit Hinweis auf OLG Köln VersR 1992, 973 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

bb) Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall mit Rücksicht darauf, dass das klägerische Fahrzeug bereits 9 Kalendertage nach seiner Erstzulassung (10. Juni 2005) von dem Kollisionsereignis betroffen war. Die durch den Sachverständigen abgelesene Laufleistung betrug weniger als 1800 km (Bl. 11 d.A.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der merkantile Minderwert bei der Unfallschädigung eines derartigen Fahrzeuges der Marke Porsche höher in Ansatz zu bringen ist, wenn man es mit einem identischen Fahrzeug vergleicht, welches etwa am Ende des ersten Zulassungsjahres von einer ähnlichen Unfallschädigung betroffen ist.

Anlagen

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