Titel
Wenn ein Fahrrad Totalschaden erleidet – Minderwert auch für Rennrad
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
München
Urteilsdatum
2018-11-16
Aktenzeichen
10 U 1885/18
Kategorie
, , ,
Teaser
Der Grundsatz, dass ein Geschädigter bei einem Totalschaden die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen kann, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, gilt auch für Rennräder.

Der Kläger war mit seinem Rennrad unterwegs, als er von einem Auto angefahren wurde. Bei dem Unfall wurde er nicht nur verletzt. Auch sein Fahrrad erlitt Blessuren.

Diese waren so erheblich, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Rennrades überschritten. Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers wollte den Schaden daher auf Totalschadenbasis abrechnen.

… Der Kläger verlangte dennoch eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis. Zur Begründung berief er sich auf die für Kraftfahrzeuge höchstrichterlich entwickelte Rechtsprechung. Denn danach kann ein Geschädigter im Totalschadensfall ausnahmsweise die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigt.  …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert