Titel
Wertminderung auch bei 7 Jahre altem Fahrzeug
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Fürstenwalde
Urteilsdatum
2008-07-24
Aktenzeichen
12 C 102/08
Kategorie
,
Teaser
Eine Wertminderung fällt auch bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, zumindest dann an, wenn diese einen geringen Kilometerstand aufweisen.

Aus den Gründen:
… Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 3 PflVG einen Anspruch auf Zahlung von 250,00 Euro.

Unstreitig hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen LOS…. der Klägerin den Schaden in Höhe von 100 % zu ersetzen, welchen diese anlässlich des Verkehrsunfalls am 05.12.2007 in Fürstenwalde an der Kreuzung Trebuser Straße/ Weinbergsgrund erlitten hat.

Hierzu gehört auch der merkantile Minderwert des im Eigentum der Klägerin stehenden Pkw Honda CIVIC mit dem amtlichen Kennzeichen LOS….in Höhe von 250,00 Euro.

Zwar entfällt bei Kraftfahrzeugen eine merkantile Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen und nach einer in der Vergangenheit häufig vertretenen Auffassung sollte die Grenze hierfür bei 5 Jahren oder 100000 km liegen. Ob diese Grenzen heute noch gelten, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, denn jedenfalls kann nach den Umständen des Einzelfalls auch bei älteren Kfz (älter als 5 Jahre) und größerer Fahrleistung (als 100000 km) ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein, vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 251, Rn. 14 m. w. N. Im vorliegenden Fall kann die Klägerin die merkantile Wertminderung verlangen, weil ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung einen für sein Alter von 7 Jahren außerordentlich geringen Kilometerstand von 31.542 aufgewiesen hat.

Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung hält das Gericht nach seiner freien Überzeugung die klägerische Behauptung für wahr (§ 286 Abs. 1 ZPO), das Klägerfahrzeug habe durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall eine merkantile Wertminderung erlitten und diese sei mit 250,00 Euro angemessen bewertet. Diese Überzeugung hat das Gericht gewonnen aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen in dessen Papier vom 28.12.2007 (Anlage K 4) nebst Ergänzung vom 29.05.2008 (Anlage K 5). Hierin hat der Sachverständige sich ausreichend detailliert und nachvollziehbar mit der Frage der merkantilen Wertminderung im vorliegenden Fall – auch unter Berücksichtigung des unstreitig vorhandenen Vorschadens – auseinandergesetzt. Richtig ist zwar, dass diese Ausführungen kein Sachverständigengutachten im zivilprozessualen Sinne darstellen, sondern schlichtes – allerdings substantiiertes – Parteivorbringen. Dem ist die Beklagte aber nicht substantiiert entgegengetreten und hat insbesondere das substantiierte Klägervorbringen nicht ihrerseits substantiiert bestritten, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre, da sie angegeben hat, sie habe ihrerseits einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Angelegenheit beauftragt.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Sachverständige sei ein Privatgutachter, welcher hier die Interessen der Klägerin vertreten habe. Dafür, dass es sich bei dem von der Beklagten erwähnten Sachverständigen G… anders verhält, fehlen jedwede Anhaltspunkte.

Einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht, da das Gericht hier sich bereits unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen – mithin des Parteivorbringens beider Seiten – seine Überzeugung bilden konnte, § 287 Abs. 1, Satz 2 ZPO. Darüber hinaus wäre eine solche Beweiserhebung auch mit Kosten verbunden gewesen, welche ein mehrfaches der Klageforderung betragen hätten und also in keinem Verhältnis zur Höhe der Klageforderung gestanden hätten  …

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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