Titel
Wertminderung bei einem acht Jahre alten Pkw
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Minden
Urteilsdatum
2010-02-23
Aktenzeichen
21 C 461/09
Kategorie
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Teaser
Auch bei einem nur unwesentlich vorbeschädigten, ca. acht Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von gut 120.000 km ist eine merkantile Wertminderung zuzubilligen, wenn sich der Schaden am Markt tatsächlich wertmindernd auswirkt.

Aus den Gründen:

… Gemäß dem Gutachten des Sachverständigen B. 24.09.2008 und der ergänzenden Stellungnahme vom 03.02.2009 ist an dem Klägerfahrzeug durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein merkantiler Minderwert von 400,00 Euro eingetreten. Das Gericht hat keine Bedenken, dass nach den Umständen dieses Einzelfalls bei dem erstmals am 28.01.2000 zugelassenen, zum Unfallzeitpunkt gut 8 Jahre alten Unfallfreien und im Wesentlichen nicht vorgeschädigten Fahrzeug im gepflegten Allgemeinzustand mit einer Laufleistung von 123.000 km, und den angesichts des Wiederbeschaffungswertes von 9.200,00 Euro hohen Reparaturkosten von 6.876,24 Euro brutto und 5.778, 35 Euro netto ein Minderwert zu bejahen ist.

Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges und bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann. Er hat in der Entscheidung NJW 2005, 277 jedoch bestätigt, dass nach sachverständiger Beratung auch die Zubilligung eines merkantilen Minderwertes bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km nicht zu beanstanden ist. Hierzu hat der Sachverständige B. seinem Gutachten ergänzend und überzeugend ausgeführt, dass wertminderungsrelevante Faktoren neben Alter, Laufleistung und Zustand des Fahrzeuges, der Anzahl der Vorbesitzer auch die Marktgängigkeit und die Ausstattung sind. Die Höhe einer merkantilen Wertminderung wird wesentlich durch den Wiederbeschaffungswert, die Art des Schadens und als subjektives Element auch das Käuferverhalten bestimmt. Der Sachverständige hat richtig ausgeführt, dass das Fahrzeug für sein Alter eine unterdurchschnittliche Laufleistung aufwies. Die Art des Schadens und der Reparaturaufwand der im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert sehr hoch war und mit Beseitigung der Schäden im Karosseriegefüge verbunden war, führt zu einer Offenbarungspflicht des Eigentümers im Falle des Verkaufs. Diese Einschätzung des Sachverständigen ist überzeugend,

Der Annahme eines merkantilen Minderwertes steht auch nicht entgegen, dass technische Folgeschäden aus dem Schadensereignis ausgeschlossen sind. Maßgeblich ist insoweit nämlich nicht die technische Sicht eines Sachverständigen, sondern die Minderung des Verkaufswertes der trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Käuferpublikums vor allem wegen des Verdachtes verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Gerade im Hinblick auf den Schadensumfang und die Tiefe des Schadens, der sich auf tragende Karosserieteile erstreckt hat, ist die Annahme einer Wertminderung nachvollziehbar und plausibel. Auch die Höhe der von dem Sachverständigen geschätzten Wertminderung stehen Bedenken des Gerichtes nicht entgegen. …

Quellen

BVSK-Rechtsdienst, Ausgabe 83/2013, Die Rechtsprechung zur merkantilen Wertminderung

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