Titel
Wertminderung bei Schaden in den Niederlanden
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Heinsberg
Urteilsdatum
2013-06-13
Aktenzeichen
19 C 151/12
Kategorie
,
Teaser
Nach den Ausführungen des bestellten Sachverständigen für niederländisches Recht sind Wertminderungen nach niederländischem Recht unter Anwendung der sogenannten NIVRE-richtlinien zu ersetzen.

Aus den Gründen:

… Zur Wertminderung nach niederländischem Recht: Nach den überzeugenden Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen für niederländisches Recht sind Wertminderungen nach niederländischem Recht unter Anwendung der sogenannten NIVRE-richtlinien zu ersetzen. Dabei errechnet sich die konkrete Wertminderung nach einer Formel, die unter anderem Gebrauchsdauer, Kilometerstand, Reparatur- und Lackierungskosten sowie den Listenneupreis berücksichtigt. Nach dieser Formel ergibt sich ein Minderungsbetrag von 554,– €. Der Kläger hatte 560,– € beansprucht, so dass 6,– € abzuweisen waren.

Fazit und Praxishinweis: Zwar ist es einem Deutschen gestattet, gegen den ausländischen Versicherer direkt vor dem deutschen Wohnsitzgericht zu klagen, allerdings gelten für die Haftung und die Schadensersatzleistungen das ausländische Recht. Insoweit muss auch das deutsche Gericht ausländisches Recht anwenden. Das geht meist nur über die Einholung eines Rechtsgutachtens. Bei Auslandunfällen sollte daher immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

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