, Schwandorf, 2015-11-17, 1 C 626/15
Berechnete Minderwerte sind lediglich als Orientierungswerte anzusehen. Der Sachverständige habe den merkantilen Minderwert unter Berücksichtigung des Schadenumfanges, des Reparaturwegs und des Fahrzeugalters, des Fahrzeugerhaltungszustands sowie der örtlichen Marktlage zu ermitteln.

, Zwickau, 2015-06-25, 4 C 258/15
Marktrelevanz- und Faktorenmethode MFM bei Gericht nicht bekannt, daher Kürzung des Minderwert nicht gerechtfertigt.

, Hochheim, 1977-10-13, 2 C 279/77
Auch wenn bei der Reparatur des Motorrades neue Teile eingebaut worden sind, so bleibt gleichwohl ein merkantiler Minderwert, der sich beispielsweise dann zeigt, wenn das Motorrad verkauft und angegeben werden muss, dass es einen Unfall erlitten hat.

, Frankfurt, 1980-05-13, 31 C 14160/80
Anspruch des Motorradeigentümers auf merkantilen Minderwert

, Stuttgart-Bad Cannstatt, 1982-02-23, 1 C 2492/81
Merkantiler Minderwert und Motorradschaden

, Bochum, 1995-12-07, 73 C 316/95
Da ein Unfallschaden eines Motorrads in Höhe von DM 3400 bei Verkauf offenbarungspflichtig ist, besteht auch ein Wertminderungsanspruch, der bei einem Fahrzeugwert von DM 10500 mit DM 500 an der Untergrenze liegt.

, Aachen, 2010-04-09, 108 C 2/10
Die starre Anwendung verschiedenster Berechnungsverfahren ist unbrauchbar. Das Gericht ist im Rahmen seiner ihm zugestandenen Schätzung des Schadens nicht auf die Anwendung irgendwelcher, auf welcher Grundlage auch immer, entwickelter Methoden angewiesen.

, Eschweiler, 2007-03-01, 24 C 603/06
Bei Käuferschicht, die Wert legt auf Originalität und werksgetreue Ausstattung des Fahrzeugs, kann es zu einer Einschränkung der Wertschätzung kommen, wenn im Fahrzeug nicht mehr die Original-Fahrertür vorhanden ist.

, Hamburg-St.Georg, 2015-08-05, 916 C 25/14
Aus dieser Position stehen dem Kläger nicht eingeklagte EURO 800,00, sondern EURO 400,00 zu. Der Sachverständige Dipl. Ing. M. W. hat im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass die Heranziehung des BVSK-Wertminderungsmodells sachgerecht ist und dass sich hieraus eine merkantile Wertminderung von EURO 400,00 errechnet.

, Frankfurt am Main, 2015-05-12, 32 C 2902/14 (83)
Befremdliches Urteil vom AG Frankfurt: Bei Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen, deren Erstzulassung entweder 5 Jahre in der Vergangenheit liegt oder deren Laufleistung 100.000 km überschreitet.