, Kiel, 2014-07-03, 115 C 83/14
Die Berechnung des merkantilen Minderwerts eines Unfallfahrzeugs kann unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, der Laufleistung, des Allgemeinzustands des Pkws sowie des Schadensumfangs unter Berücksichtigung der Bruttoreparaturkosten erfolgen. Eines Einzelfallnachweises durch Sachverständigengutachen bedarf es nicht.

, Oberhausen, 2013-11-08, 36 C 2101/13
Ein merkantiler Minderwert wird bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens grundsätzlich nicht ausgeglichen, da die wertmindernden Gesichtspunkte bereits in der Schadenberechnung enthalten sind.

, Pfaffenhofen, 2014-07-11, 1 C 430/13
Der Festlegung des merkantilen Minderwertes eines Unfallfallfahrzeugs liegt grundsätzlich eine Schätzung zugrunde. Danach lässt sich die Höhe des merkantilen Minderwerts regelmäßig nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nach einem festen Prozentsatz errechnen. Die ursprünglich für die Schätzung herangezogenen Schätzmethoden sind mittlerweile überholt. Insbesondere ist eine Schätzung nach der Methode Halbgewachs sowie nach der Methode Ruhkopf/Sahm nicht mehr zeitgemäß.

, Wolfsburg, 2011-09-14, 12 C 102/11
Auch bei geringfügigen Fahrzeugschaden kann nachvollziehbar ein Minderwert angegeben werden.

, Bochum, 2011-10-12, 42 C 262/11
Kein Minderwert bei 10 Jahre altem Zweithandfahrzeug

, Köln, 2011-11-18, 269 C 149/11
Bei Reparaturschaden in Höhe von weniger als 10 Prozent des Listenpreises und aufgrund des Schadensbildes - trotz hoher Reparaturkosten - handelt es sich lediglich um einen Bagatellschaden, der den Anspruch eines merkantilen Minderwertes ausschließt. Dies gilt auch für Luxusfahrzeuge, sodass ein Bagatellschaden auch bei 17.000 Euro liegen kann.

, Saarlouis, 2011-12-21, 26 C 2093/10 (11)
Eine Schätzung des Minderwert ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie auf allgemein anerkannten Schätzmethoden beruht. Dies ist bei der Methode Ruhkopf-Sahm nach der Rechtsprechung des BGH der Fall.

, Karlsruhe, 2012-01-27, 1 C 147/11
Allein das Alter eines Fahrzeugs schließt die Entstehung einer merkantilen Wertminderung nicht aus.

, Bochum, 2012-05-02, 42 C 528/11
Die merkantile Wertminderung fällt auch an, wenn das verunfallte Fahrzeug ordnungsgemäß repariert wird. Die merkantile Wertminderung fällt auch ab, wenn der Unfallschaden fiktiv abgerechnet wird. Die merkantile Wertminderung kann auch dann geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug nicht veräußert wird.

, München, 2012-12-11, 322 C 26636/12
Auch bei Fahrzeugen, die im Unfallzeitpunkt bereits mehr als 100.000 Km gelaufen sind, ist eine merkantile Wertminderung als Vermögenseinbuße durch den unverschuldeten Verkehrsunfall gerechtfertigt.