, Karlsruhe, 1990-06-27, 1 U 1/90
Kein merkantiler Minderwert bei Beschädigung eines 8 Jahre alten PKW DB 500 SEL

, Düsseldorf, 2012-03-27, 1 U 139/11
Der Sachverständige hat die merkantile Wertminderung nicht "unter Berücksichtigung" sämtlicher beeinflussenden Faktoren festgestellt und der Höhe nach "ermittelt". Der SV nennt zwar die maßgeblichen Faktoren wie notwendiger Reparaturumfang, Fahrzeugalter, Laufleistung, Allgemeinzustand und Veräußerungswert. Inwiefern er diese Faktoren aber berücksichtigt haben will und wie genau sich daraus der genannte Minderwert ermitteln lassen soll, lässt sich seinem Gutachten nicht entnehmen.

, Naumburg, 1999-10-27, 6 U 62/99
Wird ein "nahezu neuwertiges" Nutzfahrzeug beschädigt, kann der Ersatzberechtigte nur Erstattung der Reparaturkosten und Ersatz eines etwa verbleibenden merkantilen Minderwerts verlangen; eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt nicht in Betracht.

, Frankfurt, 2005-10-28, 24 U 111/05
Schaden stellt keinen eigentlichen „Unfallschaden“ dar; ein Kaufinteressent, der wegen dieses die Fahrzeugstruktur nicht im geringsten betreffenden Schadens auf eine Verringerung des Kaufpreises dringen würde, wäre nicht recht ernst zu nehmen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Wagen um ein sehr gesuchtes, wertstabiles Fahrzeugmodell.

, Düsseldorf, 2010-11-30, 1 U 107/08
Die Grundsätze für die Festsetzung einer Wertminderung bei alten Fahrzeugen werden im Falle der Beschädigung eines wertvollen Oldtimers durch den Verlust an Originalität ergänzt. Bei der Beschädigung eines hervorragend erhaltenen Mercedes 300 SL geht es weniger um eine verbleibende Schadensanfälligkeit, sondern um die Frage, ob die Bewertung des Verkaufspreises des Fahrzeuges nach dem Unfall trotz ordnungsgemäß behobenen Heckschadens gesunken ist. Ist dies der Fall, ist ein merkantiler Minderwert eingetreten.

, Celle, 1973-03-22, 5 U 154/72
Minderwert auch bei schwerwiegendem Unfall ohne Vorschaden

, Düsseldorf, 1986-11-17, 1 U 229/85
Ein ersatzfähiger merkantiler Minderwert nach unfallbedingter Reparatur kann auch für ältere Kraftfahrzeuge - selbst bei einer Laufleistung von weit über 100.000 km - in Betracht kommen.

, Köln, 1992-06-05, 19 U 253/91
Bei der Berechnung des merkantilen Minderwertes eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen gesuchten Fahrzeugtyp der Luxusklasse handelt, der nach ordnungsgemäß behobenem Unfallschaden ohne nennenswerten Preisabschlag verkauft werden kann.

, Jena, 2004-04-28, 3 U 221/03
Berechnung des Minderwertes eines Sportwagens mittels Berechnung nicht möglich

, Frankfurt, 1998-07-16, 7 U 172/97
Ob die Reparatur durchgeführt wird oder nicht, hat auf den merkantilen Minderwert keinen Einfluss, da der Grund für die Wertminderung (Fahrzeug als Unfallwagen) selbst bei einer durchgeführten Reparatur nicht beseitigt wird.