, Dortmund, 2003-01-09, 15 S 225/02
Das LG Dortmund hat sich darauf festgelegt, allein die Grundsätze der Methode Ruhkopf / Sahm über die Zubilligung einer Wertminderung entscheiden zu lassen; selbst bei einer nur geringfügigen Reparatur an einem tragenden Teil sei ein merkantiler Minderwert nicht gegeben.

, Karlsruhe, 2008-09-16, 8 C 68/07
Das pauschale Bestreiten einer merkantilen Wertminderung reicht nicht aus, insoweit kann der Geschädigte die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung ersetzt verlangen.

, Hamburg, 2008-03-28, 50B C 112/07
Auch bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von mehr als 100.000 Kilometern ist eine Wertminderung anzunehmen, wenn auch zurückhaltend.

, Bühl, 2007-03-27, 3 C 171/06
Bei höherpreisigen Fahrzeugen ist eine Wertminderung entgegen der Vorgaben gängiger Methoden wie Ruhkopf/Sahm oder Halbgewachs auch dann gegeben, wenn die Reparaturkosten unter 10% des Wiederbeschaffungswertes liegen.

, Hamburg-St. Georg, 2009-03-31, 923 C 219/08
Zur tatrichterlichen Schätzung eines merkantilen Minderwerts (§ 287 ZPO) kann das Gericht auf das so genannte Hamburger Modell zurückgreifen.

, Coburg, 2012-03-29, 11 C 1548/11
Wertminderung entsteht auch dann, wenn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige wider Erwarten in seinem Gutachten eine solche nicht ausweist. Fehler des Gutachtens gehen zulasten des Schädigers.

, Rendsburg, 2011-03-28, 13 C 567/10
Auch wenn ein Fahrzeug im Unfallzeitpunkt älter als 5 Jahre ist und eine Fahrleistung von mehr als 100.000 km aufweist, kann eine merkantile Wertminderung eintreten. Die Ermittlung der merkantilen Wertminderung kann unter Anwendung der Richtlinien des BVSK erfolgen.

, Peine, 2011-05-18, 16 C 139/11
Eine merkantile Wertminderung kommt auch bei einem Fahrzeug älter als 5 Jahre und einer Laufleistung oberhalb von 100.000 km in Betracht.

, Erkelenz, 2011-11-08, 14 C 331/11
Eine Wertminderung ist bei Fahrzeugen dann anzunehmen, wenn die Reparatur mit einem nicht unerheblichen Eingriff in dessen Gefüge verbunden ist. Die Tatsache, dass ein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt älter als fünf Jahre war, ändert daran nichts.

, Karlsruhe, 1998-03-10, 8 C 30/98
Die merkantile Wertminderung bei einem relativ neuen Motorrad kann nach den üblichen Methoden durch das Gericht berechnet werden.Die Wertminderung kann bei einem 1 1/2 Jahre alten Motorrad mit einer Laufleistung von ca. 10000 km bei Reparaturkosten in Höhe von 10131 DM nach der Methode Ruhkopf/Sahm ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht ermittelt werden.