, Frankfurt, 2014-03-14, 16 U 149/12
Bei einer Luxusmarke kann eine Wertminderung auch bei Bagatellschaden vorliegen. Zur Bestimmung des merkantilen Minderwerts hätte ein Sachverständigenbeweis eingeholt werden müssen.

, Flensburg, 2019-06-06, 7 O 90/18
Im Abgasskandal können auch dann Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn das Auto mit den manipulierten Abgaswerten inzwischen weiterverkauft wurde.

, Remscheid, 2017-11-10, 8a C 190/16
In den Leitsätzen für Gutachten „Kraftfahrzeugschäden und -bewertung“ des Instituts für das Sachverständigenwesen heißt es: „Die Wertminderung enthält niemals Umsatzsteuer, da es sich hierbei um einen nicht steuerbaren Betrag handelt.“ Bei der Erstattung der Wertminderung an Vorsteuerabzugsberechtigte ist die Umsatzsteuer dennoch abzuziehen.

, Köln, 2011-11-18, 269 C 149/11
Bei Reparaturschaden in Höhe von weniger als 10 Prozent des Listenpreises und aufgrund des Schadensbildes - trotz hoher Reparaturkosten - handelt es sich lediglich um einen Bagatellschaden, der den Anspruch eines merkantilen Minderwertes ausschließt. Dies gilt auch für Luxusfahrzeuge, sodass ein Bagatellschaden auch bei 17.000 Euro liegen kann.

, Bühl, 2007-03-27, 3 C 171/06
Bei höherpreisigen Fahrzeugen ist eine Wertminderung entgegen der Vorgaben gängiger Methoden wie Ruhkopf/Sahm oder Halbgewachs auch dann gegeben, wenn die Reparaturkosten unter 10% des Wiederbeschaffungswertes liegen.

, Hamm, 1996-01-15, 6 U 106/95
Bei Beschädigung eines Pkw mit einer Fahrleistung von 180 000 km kommt kein merkantiler Minderwert in Betracht

, Köln, 1992-06-05, 19 U 253/91
Bei der Berechnung des merkantilen Minderwertes eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen gesuchten Fahrzeugtyp der Luxusklasse handelt, der nach ordnungsgemäß behobenem Unfallschaden ohne nennenswerten Preisabschlag verkauft werden kann.

, Jena, 2004-04-28, 3 U 221/03
Berechnung des Minderwertes eines Sportwagens mittels Berechnung nicht möglich

, Celle, 2009-09-30, 14 U 63/09
Bei einem Schaden in Höhe von 4.427,79 Euro an einem neun Monate alten und etwa 2.000 km gelaufenen Audi A6 2,7 hat das OLG Celle die vom Sachverständigen geschätzte Wertminderung von 1.600 Euro akzeptiert.

, Düsseldorf, 2006-10-23, I-1 U 110/06
Jeder Versuch einer schematischen Erfassung des merkantilen Minderwertes anhand einer starren Berechnungsformel ist kritisch zu würdigen ist. In der Regel ist der Schätzung eines Sachverständigen der Vorzug vortabellarischen Berechnungsmethoden zu geben.