, Frankfurt, 1996-07-04, 7 U 242/94
Voraussetzung für die Zuerkennung eines ersatzfähigen merkantilen Minderwertes ist die auf dem Markt vorhandene, aus der Erfahrung gewonnne Einsicht, dass mit der Benutzung einer reparierten Sache auch dann ein größeres Risiko verbunden ist, wenn sich ein technischer Mangel (noch) nicht gezeigt hat.

, Naumburg, 1999-10-27, 6 U 62/99
Wird ein "nahezu neuwertiges" Nutzfahrzeug beschädigt, kann der Ersatzberechtigte nur Erstattung der Reparaturkosten und Ersatz eines etwa verbleibenden merkantilen Minderwerts verlangen; eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt nicht in Betracht.

, Köln, 2009-11-12, 15 O 301/08
Ein merkantiler Minderwert ist bei einem drei Jahre alten, gewerblich genutzten Fahrzeug (hier: Taxi) auch dann zu erstatten, wenn dieses eine hohe Laufleistung aufweist. Dies gilt auch im Falle einer Werterhöhung durch Reparaturarbeiten.

, Brandenburg, 2009-04-01, 12 W 51/08
Auch für ein Polizeifahrzeug kann eine Wertminderung angenommen werden, da für ausgediente Polizeifahrzeuge aufgrund der regelmäßigen Pflege und Wartung ein Gebrauchtwagenmarktinteresse besteht.