, Brandenburg, 2018-11-01, 6 U 32/16
Liegt bei einem Gebrauchtwagen die verbleibende Wertminderung aufgrund eines nicht mehr behebbaren Unfallschadens bei lediglich 1,19 Prozent des Kaufpreises, so ist zunächst einmal grundsätzlich von der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen.

, Freiburg, 2019-01-28, 11 C 1714/18
Das AG Freiburg gesteht dem Geschädigten generell auch dann ein Schadengutachten zu, wenn bereits ein Kostenvoranschlag vorliegt. Denn über den Aspekt hinaus, dass der Versicherer den Kostenvoranschlag beanstandet hat, sagt ein Kostenvoranschlag auch nichts zu einer eventuellen Wertminderung.

, Braunschweig, 2005-12-22, 6 C 18/05
Berechnungsmodelle zur Wertminderung geben lediglich Anhaltspunkte für die Schätzung des merkantilen Minderwerts, plausible Ermittlungen des Sachverständigen sind vorzugswürdig.

, Köln, 2011-11-18, 269 C 149/11
Bei Reparaturschaden in Höhe von weniger als 10 Prozent des Listenpreises und aufgrund des Schadensbildes - trotz hoher Reparaturkosten - handelt es sich lediglich um einen Bagatellschaden, der den Anspruch eines merkantilen Minderwertes ausschließt. Dies gilt auch für Luxusfahrzeuge, sodass ein Bagatellschaden auch bei 17.000 Euro liegen kann.

, Bochum, 2013-09-24, 65 C 143/13
Auch bei einem Fahrzeug, das älter als zehn Jahre ist, kann eine merkantile Wertminderung durch einen Unfall eintreten. Eine feste Grenze gibt es nicht. Maßgeblich sind grundsätzlich die Feststellungen des Kfz-Sachverständigen.

, Hamburg, 2013-10-24, 52 C 63/13
Minderwert, der auch nach vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur verbleibt, ist auch bei relativ alten Fahrzeugen grundsätzlich erstattungsfähig. Es kommt darauf an, wie ein solches Fahrzeug im Gebrauchtwagengeschäft – auch bei vollständiger fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens – bewertet wird.

, Aalen, 2014-01-14, 8 C 461/12
Ein Geschädigter ist für die Behauptung, dass an seinem Fahrzeug eine merkantile Wertminderug eingetreten sei, darlegungs- und gegebenenfalls beweisbelastet. Beweisurkunden sowie die schriftlichen Zeugenaussagen sind ausreichender Beweis, dass das Fahrzeug vor dem Schadensereignis ohne Unfallschaden war.

, Saarlouis, 2008-02-11, 30 C 1735/07
Eine Wertminderung kann grundsätzlich anfallen, wenn der Schaden beim Fahrzeugverkauf offenbarungspflichtig wäre.

, Prüm, 2008-01-15, 6 C 522/06
Eine Wertminderung bei uralten Fahrzeugen mit extrem hoher Kilometerleistung kann ausgeschlossen sein. Hieraus ist jedoch kein Erfahrungssatz herzuleiten, dass dies immer so wäre.

, Mölln, 2007-10-02, 3 C 280/07
Für den Anspruch auf Wertminderung kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte das Unfallfahrzeug tatsächlich veräußert und einen geringeren Kaufpreis erzielt.