, Lübbecke, 2011-12-09, 3 C 410/11
Auch für ein sechseinhalb Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 214.000 Kilometern kann eine merkantile Wertminderung anzunehmen sein.

, Erkelenz, 2011-11-08, 14 C 331/11
Eine Wertminderung ist bei Fahrzeugen dann anzunehmen, wenn die Reparatur mit einem nicht unerheblichen Eingriff in dessen Gefüge verbunden ist. Die Tatsache, dass ein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt älter als fünf Jahre war, ändert daran nichts.

, Minden, 2010-02-23, 21 C 461/09
Auch bei einem nur unwesentlich vorbeschädigten, ca. acht Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von gut 120.000 km ist eine merkantile Wertminderung zuzubilligen, wenn sich der Schaden am Markt tatsächlich wertmindernd auswirkt.

, Köln, 2010-12-17, 263 C 240/10
Für ein sieben Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 191.000 km, das sich in einem überdurchschnittlich gepflegten Zustand befindet, kann eine Wertminderung in Höhe von 5% der Netto-Reparaturkosten geltend gemacht werden.

, Bochum, 2010-09-20, 47 C 329/10
Bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, kann eine Wertminderung zumindest nicht pauschal abgerechnet werden.

, Essen, 2010-08-30, 135 C 118/10
Eine Wertminderung ist bei einem 15 Jahre alten Fahrzeug zumindest dann nicht mehr gegeben, wenn der Schaden lediglich nicht-tragende Teile des Fahrzeugs betrifft.

, Berlin-Mitte, 2010-06-02, 112 C 3181/08
Ein merkantiler Minderwert erwächst nur bei erheblicher technischer Beschädigung, welche ihrer Natur nach fortwirken kann.

, Arnsberg, 2010-01-20, 3 C 339/09
Die Annahme eines Minderwerts hängt davon ab, ob und in welcher Höhe das beschädigte Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt mit einem Abschlag gehandelt wird. Der Annahme steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug älter als fünf Jahre ist oder eine höhere Laufleistung als 100.000 km aufweist. Der merkantile Minderwert muss dann durch ein Gutachten ermittelt werden, wenn das Gericht keine eigene Bewertung des Marktwertes eines beschädigten Fahrzeuges vornehmen kann.

, Ratingen, 2014-02-25, 11 C 69/13
Bei älteren Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel und kommt nur im Einzelfall in Betracht. Ein solcher Einzelfall liegt nicht vor, wenn der Pkw gut 12 Jahre alt ist und eine Laufleistung von knapp 200.000 km aufweist und der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass lediglich eine rechnerische Wertminderung von 20 EUR anzunehmen sei, nicht jedoch eine tatsächliche und wenn es sich auch nicht um einen Oldtimer handelt.

, Kaiserslautern, 2004-08-18, 2 O 724/03
Bei einem Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert von 60 - 90% wäre bei einem drei Jahre alten Auto ein merkantiler Minderwert von 5% der Summe der Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert anzunehmen. Angesichts des Alters des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt von 9 Jahren war ein weiterer Abzug vorzunehmen und von einem Wert von ca. 1,5% auszugehen.