, Schleswig, 1979-02-22, 9 U 115/78
Minderwert orientiert sich am Verkaufswert am Markt. Mangels einer solchen Marktsituation kann in Fällen von Behördenfahrzeugen - hier: Bundeswehrfahrzeug - die Annahme eines merkantilen Minderwertes ausgeschlossen sein.

, Berlin, 2004-09-09, 22 U 230/03
Ein merkantiler Minderwert ist nur zu beachten, wenn das beschädigte Fahrzeug zumindest auch zur Teilnahme am Markt bestimmt ist, und zwar in einem Fahrzeugalter, in dem sich ein ordnungsgemäß reparierter Unfallschaden noch auf den Kaufpreis auswirken kann.