, Marbach, 2019-03-20, 1 C 457/18
Starre Grenzen für den merkantilen Minderwert in Bezug auf Fahrzeugalter und Laufleistung können nicht mehr zugrunde gelegt werden.

, Karlsruhe, 1998-05-22, 10 U 17/98
Die Methode von Ruhkopf/Sahm bewertet zwar die merkantile Wertminderung nur bis zum vierten Zulassungsjahr. Es erscheint aber im Rahmen der Schätzung angemessen, die Bewertungsmethode vorsichtig auf ältere Fahrzeuge zu übertragen.

, Waiblingen, 2015-02-13, 8 C 1708/13
Obwohl selbst nach der Berechnungsmethode Ruhkopf-Sahm 1.000,– € ermittelt wurden, hat der Sachverständige die Wertminderung um 300,– € reduziert, mit der Begründung, dass bei der Reparatur Schraubteile verwendet wurden.

, Braunschweig, 2005-12-22, 6 C 18/05
Berechnungsmodelle zur Wertminderung geben lediglich Anhaltspunkte für die Schätzung des merkantilen Minderwerts, plausible Ermittlungen des Sachverständigen sind vorzugswürdig.

, Salzgitter, 2006-01-25, 21 C 160/05
Individuellem Sachverständigengutachten, das durch Erfahrung und Marktübersicht des Sachverständigen geprägt wird, gebührt bei der Ermittlung der Wertminderung der Vorrang vor den Berechnungsmethoden nach Halbgewachs oder Ruhkopf/Sahm.

, Hamburg, 1981-10-16, 7 U 105/80
Die Methoden Ruhkopf/Sahm, Halbgewachs und Nölke/Nölke, die für denselben Schadensfall zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen, ergeben entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs keine brauchbaren Bewertungsgrundlagen, weil sie den Gepflogenheiten des Gebrauchtwagenmarkts nicht entsprechen. Es wird das Hamburger Modell empfohlen.

, Erkelenz, 2008-09-30, 6 C 215/08
Der pauschale Hinweis auf das Alter des Pkws ist nicht geeignet, die Annahme einer Wertminderung in Zweifel zu ziehen.

, Frankfurt am Main, 2006-06-13, 2‐24 S 346/03
Der Schätzung eines Sachverständigen ist bei der Ermittlung der Wertminderung gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden wie Ruhkopf/Sahm der Vorrang zu geben, weil die jeweilige Schadensstruktur berücksichtigt werden muss.

, Stuttgart, 1981-11-19, 10 U 119/81
Für die Berechnung des merkantilen Minderwerts von reparierten Unfallfahrzeugen bietet sich vor allem die Methode Halbgewachs an.

, Pfaffenhofen, 2014-07-11, 1 C 430/13
Der Festlegung des merkantilen Minderwertes eines Unfallfallfahrzeugs liegt grundsätzlich eine Schätzung zugrunde. Danach lässt sich die Höhe des merkantilen Minderwerts regelmäßig nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nach einem festen Prozentsatz errechnen. Die ursprünglich für die Schätzung herangezogenen Schätzmethoden sind mittlerweile überholt. Insbesondere ist eine Schätzung nach der Methode Halbgewachs sowie nach der Methode Ruhkopf/Sahm nicht mehr zeitgemäß.