Titel
Erstattbarkeit von unfallbedingtem merkantilen Minderwert
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
AG Clausthal-Zellerfeld
Urteilsdatum
2019-10-15
Aktenzeichen
4 C 192/18
Kategorie
Teaser
Erstattbarkeit von unfallbedingtem merkantilen Minderwert

Hintergrund
Gegenstand des Rechtsstreits vor dem AG Clausthal-Zellerfeld war restlicher Schadenersatz
aus einem Verkehrsunfall vom 02.07.2018. Die Eintrittspflichtigkeit der beklagten
unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung dem Grunde nach stand fest.
Diese kürzte vorgerichtlich allerdings die seitens des Gutachters ermittelte Wertminderung in
Höhe von 600,00 €. Sie war der Ansicht, es läge kein merkantiler Minderwert vor.
Zur Frage des Anfalls einer merkantilen Wertminderung holte das Gericht ein Gutachten ein.
Die Klage war vollumfänglich erfolgreich.

Aussage
Zur Wertminderung führte das AG Clausthal-Zellerfeld aus, dass die Klägerin einen Anspruch
auf Zahlung der vom Gutachter ermittelten 600,00 € habe. Der Anspruch resultiere aus
§ 7 StVG i.V.m. § 115 VVG. Zur Wertminderung führte das Gericht aus:
„Das Fahrzeug der Klägerin wurde unstreitig durch ein bei der Beklagten versichertes
Fahrzeug, welches sich im Betrieb befand, beschädigt. Ein Mitverschulden auf Klägerseite liegt
nicht vor.Es ist ein nach § 249 BGB ersatzfähiger merkantiler Minderwert in Höhe von 600,00 €
entstanden. das Gericht geht – basierend auf dem eingeholten Sachverständigengutachten
des Kfz-Sachverständigenbüro … aus, welches in Übereinstimmung mit dem klägerseits
vorgelegten Gutachten des Sachverständigenbüros … – von einem merkantilen Minderwert in
Höhe von 600,00 € aus. Das Gericht folgt dem Gutachten insoweit nach eigener kritischer
Prüfung. Das Gutachten ist schlüssig, widerspruchsfrei, sehr gut nachvollziehbar und geht
zudem von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus.“

Praxis
Wie häufig bestritt in dem vom AG Clausthal-Zellerfeld zu entscheidendem Fall die
unfallgegnerische Versicherung den Anfall einer merkantilen Wertminderung, obwohl der von
der Klägerin vorgerichtlich beauftragte Gutachter den Anfall einer solchen Wertminderung
explizit feststellte.
Prompt wurde das Ergebnis auch vom gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt, sodass
es zu einer Verurteilung der Beklagten kam. Bei der Wertminderung ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass es auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ankommt und einer solchen
umfassenden Ermittlung der Wertminderung der Vorzug vor einzelnen Berechnungsmodellen
zu geben ist.

Anlagen

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