Titel
Wertminderung auch bei Youngtimer
Gerichtsinstanz
Gerichtsort
Schwäbisch-Gmünd
Urteilsdatum
2021-03-13
Aktenzeichen
5 C 626/20
Kategorie
Teaser
Wertminderung auch bei Youngtimer

Hintergrund
Der Kläger erlitt mit seinem 19 Jahre alten BMW 750 i unverschuldet einen Verkehrsunfall. Der
vom Kläger beauftragte Gutachter ermittelte einen Reparaturschaden in Höhe von 5.500,00 €
und stellte weiterhin eine Wertminderung in Höhe von 1.000,00 € fest. Damit war die
unfallgegnerische Versicherung nicht einverstanden.
Sie war der Ansicht, bei einem 19 Jahre alten Auto könne eine solche Wertminderung nicht
mehr anfallen. Das AG Schwäbisch-Gmünd sah dies allerdings anders.

Aussage
Das AG Schwäbisch-Gmünd bestätigte den Anfall einer Wertminderung in Höhe von 1.000,00 €
für das verunfallte Fahrzeug. Es habe sich bei dem Unfallwagen um einen Youngtimer
gehandelt. Vor dem Unfallereignis habe sich dieser in einem einwandfreien Zustand befunden
und keinerlei Vorschäden aufgewiesen. Außerdem betonte das Gericht die geringe
Kilometerleistung von 63.000 km laut Tacho.
Das AG Schwäbisch-Gmünd bestätigte vor diesem Hintergrund eine Minderung des Marktwerts
in Höhe von 250,00 € und eine technische Wertminderung in Höhe von 750,00 € – zusammen
also die zugesprochenen 1.000,00 €. Die für den Wert eines Youngtimers so wichtige
Originalität habe der Wagen nämlich durch die Reparatur verloren.

Praxis
Immer wieder kürzen die Versicherer die vom Gutachter ermittelte Wertminderung mit dem
Hinweis, dass verunfallte Fahrzeug sei für den Anfall einer Wertminderung bereits zu alt
gewesen. Dabei wird verkannt, dass es für die Ermittlung einer Wertminderung keine feste
Altersgrenze gibt. So sieht es auch die Rechtsprechung.
Im konkreten Fall lagen durchaus außergewöhnliche Umstände vor. Bei dem 19 Jahre alten,
vorher nicht beschädigten Youngtimer wirkte sich der Unfall besonders negativ aus.
Auch für sonstige ältere Fahrzeuge gilt allerdings keine starre Altersgrenze. Das
OLG Düsseldorf entschied am 26.06.2012 (AZ: I-1 U 149/11), dass auch bei älteren
Fahrzeugen mit hoher Laufleistung sich ein Unfall nachteilig auf die Preisbildung bei einem
Verkauf auswirken könne. Der Senat sprach für ein über fünf Jahre altes Fahrzeug mit einer
Laufleistung von fast 140.000 km eine ersetzbare Wertminderung zu.
Auch beim Kauf älterer Fahrzeuge pflegt der Käufer, nach Vorschäden zu fragen. Regelmäßig
wird der Zustand eines solchen Fahrzeugs dann zum Anlass genommen, den Kaufpreis zu
verhandeln und zu drücken. Erwartet wird dann ein deutlicher Preisnachlass.
Somit gibt es gerade keine starre Altersgrenze für den Anfall einer (merkantilen)
Wertminderung.

Anlagen

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