, Köln, 2009-11-12, 15 O 301/08
Ein merkantiler Minderwert ist bei einem drei Jahre alten, gewerblich genutzten Fahrzeug (hier: Taxi) auch dann zu erstatten, wenn dieses eine hohe Laufleistung aufweist. Dies gilt auch im Falle einer Werterhöhung durch Reparaturarbeiten.

, Bonn, 2011-08-09, 8 S 236/10
Auch eine Beschädigung im Fahrzeuginnenraum kann eine merkantile Wertminderung begründen. Das Gericht stellt sich gegen die Auffassung vieler Versicherungen, dass nur Karosserieschäden einer merkantilen Wertminderung zugänglich sind.

, Hannover, 2012-07-10, 9 O 287/11
Auch bei einem Fahrzeug, das mehr als 100.000 Km gelaufen ist, fällt regelmäßig eine merkantile Wertminderung an. Die 100.000 Km-Grenze ist heute nicht mehr zeitgemäß.

, Saarbrücken, 2013-02-04, 6 O 263/11
Bei der Bemessung der merkantilen Wertminderung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Alter, Laufleistung und Erhaltungszustand sowie Marktsituation und Marktgängigkeit des Fahrzeugs, ferner Art und Ausmaß des Schadens. Die genaue Höhe des merkantilen Minderwertes kann nach freier tatrichterlicher Überzeugung im Wege der Schätzung ermittelt werden.

, Gießen, 2013-07-01, 1 S 231/12
Auch bei älteren Fahrzeugen tritt bei einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden grundsätzlich ein merkantiler Minderwert ein. Die früher vertretene Formel, wonach bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder mehr als 100.000 Kilometer gelaufen sind, gilt angesichts der längeren Lebensdauer der Fahrzeuge nicht mehr.

, Mannheim, 2014-02-13, 10 S 71/13
Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung sind Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert gegenüberzustellen. Es sind die Brutto-Beträge anzunehmen. Wertminderung ist steuerneutral.

, Duisburg, 2014-04-17, 12 S 153/13
Unfallfahrzeug wurde unrepariert veräußert, weshalb ein merkantiler Minderwert nicht besteht.

, Aschaffenburg, 2014-07-24, 23 S 21/14
Ein etwaiger merkantiler Minderwert ist nicht anhand allgemeingültiger Tabellen, sondern mit Hilfe sachverständiger Beratung unter Berücksichtigung der Einzelumstände zu schätzen.

, Hanau, 2015-02-04, 4 O 818/13
Sowohl der vom Gericht bestellte Sachverständige als auch der Privatgutachter haben dargestellt, dass die Bestimmung des Minderwertes durch Berechnungsmethoden nicht zuverlässig erfolgen kann.

, Amberg, 2015-04-28, 11 O 899/14
Entscheidung über beanspruchten fiktiven Reparaturkosten, merkantile Wertminderung und die Gerichtskostenzinsen. Zu einer Nachbesichtigung oder Gegenüberstellung durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Geschädigte nur dann verpflichtet, wenn der eintrittspflichtige Versicherer nachvollziehbare Gründe für die Gegenüberstellung oder Nachbesichtigung angibt.