, Wien, 2018-01-30, 2 Ob 200/17a
Gefühle bestimmen den Mark und gehören daher als marktpreisbildend ordnungsgemäß ermittelt. Bei Oldtimern schließen Vorschäden eine weitere ersatzfähige Wertminderung nicht aus.

, Hamburg, 1981-10-16, 7 U 105/80
Die Methoden Ruhkopf/Sahm, Halbgewachs und Nölke/Nölke, die für denselben Schadensfall zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen, ergeben entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs keine brauchbaren Bewertungsgrundlagen, weil sie den Gepflogenheiten des Gebrauchtwagenmarkts nicht entsprechen. Es wird das Hamburger Modell empfohlen.

, Schleswig, 1979-02-22, 9 U 115/78
Minderwert orientiert sich am Verkaufswert am Markt. Mangels einer solchen Marktsituation kann in Fällen von Behördenfahrzeugen - hier: Bundeswehrfahrzeug - die Annahme eines merkantilen Minderwertes ausgeschlossen sein.

, Köln, 2011-03-21, 5 U 175/10
Es liegt auf der Hand, dass bei gravierenden Einbruchschäden auch nach einer Reparatur mit Originalteilen in ähnlicher Weise wie bei Schäden infolge eines Unfalls der Verdacht aufkommt, dass verborgene Mängel verblieben sein könnten, dass eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines derartig geschädigten Fahrzeugs besteht, und dass diese Wertdifferenz ähnlich wie der merkantile Minderwert bei Unfallfahrzeugen einen Sachmangel darstellt.

, Köln, 1979-02-07, 17 U 71/78
Merkantiler Minderwert bei Motorradschaden

, Stuttgart, 1981-11-19, 10 U 119/81
Für die Berechnung des merkantilen Minderwerts von reparierten Unfallfahrzeugen bietet sich vor allem die Methode Halbgewachs an.

, Frankfurt am Main, 2016-04-21, 7 U 34/15
Bei der Feststellung des Minderwerts sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls – wie z.B. das Vorliegen eines besonderen Fahrzeugtyps oder die aktuelle konjunkturelle Situation auf dem Fahrzeugmarkt – zu berücksichtigen. Eine pauschale Formel kann nicht angewendet werden.

, Frankfurt, 1996-07-04, 7 U 242/94
Voraussetzung für die Zuerkennung eines ersatzfähigen merkantilen Minderwertes ist die auf dem Markt vorhandene, aus der Erfahrung gewonnne Einsicht, dass mit der Benutzung einer reparierten Sache auch dann ein größeres Risiko verbunden ist, wenn sich ein technischer Mangel (noch) nicht gezeigt hat.

, Hamm, 1996-01-15, 6 U 106/95
Bei Beschädigung eines Pkw mit einer Fahrleistung von 180 000 km kommt kein merkantiler Minderwert in Betracht

, Saarbrücken, 1992-03-20, 3 U 101/91
Minderwert und entgangener Gewinn wegen unfallbedingter Vereitelung eines Verkaufs des beschädigten Kfz können nebeneinander beansprucht werden