, Peine, 2011-05-18, 16 C 139/11
Eine merkantile Wertminderung kommt auch bei einem Fahrzeug älter als 5 Jahre und einer Laufleistung oberhalb von 100.000 km in Betracht.

, Lübbecke, 2011-12-09, 3 C 410/11
Auch für ein sechseinhalb Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 214.000 Kilometern kann eine merkantile Wertminderung anzunehmen sein.

, Erkelenz, 2011-11-08, 14 C 331/11
Eine Wertminderung ist bei Fahrzeugen dann anzunehmen, wenn die Reparatur mit einem nicht unerheblichen Eingriff in dessen Gefüge verbunden ist. Die Tatsache, dass ein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt älter als fünf Jahre war, ändert daran nichts.

, Halle (Saale), 2011-09-23, 93 C 1239/11
Eine vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung ist zu ersetzen

, Karlsruhe, 1998-03-10, 8 C 30/98
Die merkantile Wertminderung bei einem relativ neuen Motorrad kann nach den üblichen Methoden durch das Gericht berechnet werden.Die Wertminderung kann bei einem 1 1/2 Jahre alten Motorrad mit einer Laufleistung von ca. 10000 km bei Reparaturkosten in Höhe von 10131 DM nach der Methode Ruhkopf/Sahm ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht ermittelt werden.

, Dinslaken, 1996-09-26, 10 C 560/95
Merkantile Wertminderung kann auch bei einem Motorrad nach den üblichen Methoden geschätzt werden.

, Minden, 2010-02-23, 21 C 461/09
Auch bei einem nur unwesentlich vorbeschädigten, ca. acht Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von gut 120.000 km ist eine merkantile Wertminderung zuzubilligen, wenn sich der Schaden am Markt tatsächlich wertmindernd auswirkt.

, Köln, 2010-12-17, 263 C 240/10
Für ein sieben Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 191.000 km, das sich in einem überdurchschnittlich gepflegten Zustand befindet, kann eine Wertminderung in Höhe von 5% der Netto-Reparaturkosten geltend gemacht werden.

, Bochum, 2010-09-20, 47 C 329/10
Bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, kann eine Wertminderung zumindest nicht pauschal abgerechnet werden.

, Essen, 2010-08-30, 135 C 118/10
Eine Wertminderung ist bei einem 15 Jahre alten Fahrzeug zumindest dann nicht mehr gegeben, wenn der Schaden lediglich nicht-tragende Teile des Fahrzeugs betrifft.